Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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mehr als 5 Kilogramm in gute festschließende, mit hölzernen, messingenen oder kupfernen 
Nägeln wohlverzwickte Tonnen und wenn der Transport länger als 1 Tag dauert, 
noch außerdem innerhalb der Tonnen in gute leinene Säcke verpackt werden. Die Ver- 
sendung kleinerer QOuantitäten ist auch in gut schließenden blechernen oder hölzernen 
Büchsen, welche in gleicher Weise zu verzwicn find, gestattet. Feuergefährliche Chemi- 
kalien wesen nicht zugleich mitwersendet werde 
Gebrauch eiserner Geräthschaften . der Verpackung oder Verladung ist über- 
haupt orbeten. 
Die beim Verpacken und Verladen beschäftigten Arbeiter müssen vor Begiun der 
Arbeit Tabakspfeifen, Cigarren und Feuerzeuge in gehöriger Entfernung ablegen. 
§. 2. 
Der Transport darf nur zuverlässigen Fuhrleuten anvertraut werden. Dieselben 
müssen stets durch gehörige Frachtbriefe legitimirt sein und haben ein Exemplar dieser 
Verordnung bei sich zu führen. 
Uebersteigt das Gewicht der gleichzeitig auf einem oder mehreren Wagen trans- 
portirten Pulverquantität den Betrag von 5, Centnern, so ist für den betreffenden Pulver- 
transport eine zuverlässige Person alb Transportführer (Begleiter) zu gestellen, der die 
nöthigen Anzeigen rc. zu besorgen hat und sich über seine #wverläsfigei durch ein Zeug- 
niß seiner Wohnortsbehörde auszuweisen stets im Stande sein 
Es ist jedoch gestattet, den Fuhrmann selbst als D#eneyonsäbeer zu beslellen und 
bedarf es dann, wenn der Pulvertrausport aus mehreren Wagen besteht, nur eines 
solchen Führers. 
Wagen, auf denen Pulver transportirt wird, dürsen nie ohne Bewachung gelassen 
werden. 
8. 3. 
Die Wagen, welche zu Pulvertransporten verwendet werden, müssen von dauerhafter 
Construktion und stets in gutem Stande sein. 
Die Belastung ist nach der Tragkrafst des Wagens zu bemessen, doch darf ein ge- 
wöhnlicher Landwagen nicht mehr als 12 Centner laden. 
Kleine Quanlitäten Pulver bis zu 1 Centner dürfen mit andern jedoch nicht leicht 
entzündlichen Waaren auf einem und demselben Wagen zusammen verladen werden. 
8. 4. 
Zur Verladung muß jede Pulvertonne mit vier Strohfeilen fest umwickelt werden, 
um jede Reibung der einzelnen Tonnen an einander zu vermeiden. Die Pulvertonnen 
sind sodann katten auf den Wagen zu bringen und auf demselben außerdem mit 
Stroh zu verpacken. Der Wagen selbst muß mit einer Lage Stroh versehen und die 
Beschläge degelten an den veiltebäumen müssen mit Stroh umwickelt sein. Wenn di 
ganze Verpackung vollendet, ist der Wagen mit einem guten Plantuche zu überziehen. 
F. 5. 
Wagen, welche mit Pulver im Gewichte von mehr als 1 Centner befrachtet sind, 
müssen mit einer, die höchste Stelle des Plantuches überragenden kleinen schwarzen Flatzge
	        
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