Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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dessen glũhendes Eisen bearbeilet, sondern es muß in denselben, sowie n aallen anderen 
Faersnkeestü welche der Transport passirt, das Feuer gedämpft werd 
ehöriger Ueberwachung der genauen Befolgung aller dieser Jursichvmaßregeln 
ist de pb#werubtrppoet durch die ganze Stadt hindurch von einem oder, nach Befinden, 
mehreren Polizeidienern oder Organen der Polizeibehörde zu begleiten. 
Der Fuhrmann hat den diesfallsigen Weisungen der Behörde und ihrer Organe über 
die Richtung des riizuschtagenden Weges und sonst unbedingte Folge zu leisten und darf 
überhaupt nicht eher in die Stadt einfahren, als bis ihm dazu von dem Gemeindevor- 
stande Erlaubniß ertheilt worden ist. 
8. 11. 
Ueber Eisenbahnen und auf Wegestrecken, welche näher als 400 Schritte an Eisen- 
bahnen binlaufen, darf der Pulvertrausport nur dann geführt werden, wenn zu dieser 
Zeit ein Eisenbahnzug nicht zu erwarten ist. Passirt der Pulverwagen die Eisenbahn 
unmittelbar nach einem Zuge, so hat sich der Fuhrmann vorher du überzeugen, daß keine 
brennenden Gegenstände als Kooks 2c. auf der Bahn sich befinden 
In Kooksöfen, Meilern 2c., welche nahe an der Straße begen, auf welcher ein Pulver- 
transport fährt, dürfen während des Passirens des letzteren keine Arbeiten vorgenommen 
werden, welche die Verbreitung von Feuer möglich machen. 
Der Fuhrmann hat daher in solchen ZFällen seinen Beglener rechtzeitig vorauszuschicken, 
damit dem Vorstehenden entsprechend das Nöthige vorgekehrt und für ihn selbst die Noth- 
wendigkeit vermieden werde, mit dem Pulverwagen Halt zu machen. 
5S. 12. 
Macht sich während des Transports eine Reparatur an einem mit leichter Mühe 
vom Wagen zu trennenden Theil des letztern, z. B. an einem Rade, der Deichsel rc., 
nöthig, so darf die Reparatur nicht in der Nähe deS Wagens vorgenommen werden, 
sondern es ist der beschädigte Theil mit Vorsicht gunnepmen und entfernt vom Wagen 
auszubessern. 
Ist aber die Reparatur von der Art, daß der Wagen selbst zur Schmiede gefahren 
werden muß, so muß das TVulver vorher — und außerhalb des Ortes an einem 
sichern Pob- unter Bedeckung aufgestellt werd 
am Beschläge der Pferde eine Morlt nöthig, so sind die leleren auszuspannen 
und an n Schmiede zu führen. 
S. 13. 
Es darf in nächster Nähe von Gebäuden mit Ausnahme des im §. 6 erwähnten 
Falles nicht angehalten werden, sondern es müssen die Pulverwagen bei einem Halt 
Möglichst weit von den Gebäuden und zwar, wenn das Gewicht der Ladung 1 Centner 
und darüber beträgt, immer wenigstens 200 Schrilt von den Gebäuden entfernt bleiben. 
Wird zum Füttern angehalten und werden die Pferde ausgespannt, so muß der 
Pulverwagen in der nurgenannten Entfernung vom Orte oder Gasthause und bei Trans- 
porten von mehr als 5 Centnern siets seitwärts von der Straße aufgefahren und unter 
gehörige Bewachung gestellt werden.
	        
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