Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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S. 14. 
Bei der Ankunft im Nachtquarlier hat der Fuhrmann dem Gemeindevorstande, bei 
einzeln liegenden Gasthäufern aber dem Gastwirthe anzuzeigen, daß er Pulver in seinem 
Wagen geladen habe und den diesfallsigen Weisungen über die Ausstellung des Wagens 
unbedingt Folge zu leisten. 
Wagen, welche 1 Centner Pulver und darüber geladen haben, sind mindestens 200 Schritte 
von bewohnten Gebäuden und womöglich seilwärts von der Straße an einem dazu geeig- 
neten Plahe aufzufahren. Von der Zeit an, zu welcher des lehtere geschehen ist, bis 
dahin, wo der Kraneport sortgesetzt wird, ist der Pulverwagen durch eine zuverlässige 
Person zu bewache 
Aufstellung zu Bewachung des Wagens hat auf Kosten des Fuhrmanns zu ge- 
hehen. 
Die in Vorstehendem über den Transport von Schießpulver gesesfenen Destinmungen 
leiden, soweit ausführbar, auch auf den Transport von Dynamit Anwen 
Das Dynamit ist, in Packete mit Pappumhüllung vertheilt, in E nicht mit 
eisernen Bändern versehene Kisten von höchstens 25 Kilogramm Inhalt zu verpacken. Die 
Kisten müssen mit der Bezeichuung „Dynamit“ versehen sein. 
Gleichzeitig mit andern Gütern darf Dynamit auf einem und demselben Wagen nicht 
verladen werden. 
8. 16. 
Zuwiderhandlungen gegen den Inhalt dieser Verordnung werden beziehentlich auf 
Grund der Bestimmung in §. 367 sub 5 des Reichsstrafgesehbuchs mit Geldslrafe bis 
zu 50 Thalern oder mit Haft bestraft. 
Greiz, den 10. September 1373. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meufel. 
Men.
	        
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