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S. 14.
Bei der Ankunft im Nachtquarlier hat der Fuhrmann dem Gemeindevorstande, bei
einzeln liegenden Gasthäufern aber dem Gastwirthe anzuzeigen, daß er Pulver in seinem
Wagen geladen habe und den diesfallsigen Weisungen über die Ausstellung des Wagens
unbedingt Folge zu leisten.
Wagen, welche 1 Centner Pulver und darüber geladen haben, sind mindestens 200 Schritte
von bewohnten Gebäuden und womöglich seilwärts von der Straße an einem dazu geeig-
neten Plahe aufzufahren. Von der Zeit an, zu welcher des lehtere geschehen ist, bis
dahin, wo der Kraneport sortgesetzt wird, ist der Pulverwagen durch eine zuverlässige
Person zu bewache
Aufstellung zu Bewachung des Wagens hat auf Kosten des Fuhrmanns zu ge-
hehen.
Die in Vorstehendem über den Transport von Schießpulver gesesfenen Destinmungen
leiden, soweit ausführbar, auch auf den Transport von Dynamit Anwen
Das Dynamit ist, in Packete mit Pappumhüllung vertheilt, in E nicht mit
eisernen Bändern versehene Kisten von höchstens 25 Kilogramm Inhalt zu verpacken. Die
Kisten müssen mit der Bezeichuung „Dynamit“ versehen sein.
Gleichzeitig mit andern Gütern darf Dynamit auf einem und demselben Wagen nicht
verladen werden.
8. 16.
Zuwiderhandlungen gegen den Inhalt dieser Verordnung werden beziehentlich auf
Grund der Bestimmung in §. 367 sub 5 des Reichsstrafgesehbuchs mit Geldslrafe bis
zu 50 Thalern oder mit Haft bestraft.
Greiz, den 10. September 1373.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meufel.
Men.