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30. Negierungs ·Verordnunag vom 29. November 1873,
den Gebrauch sogenannter Kreuzzügel
betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird nach dem Vorgange in den Nachbarstaaten andurch
verordnet, daß vom 1. Januar 1874 ab die Leitung eingespaunter Pferde, sobald dieselbe vom
Wagen oder Schlitten aus erfolgt, miltelst der Doppelzügel (sogen. Kreuzzügel) zu er-
folgen hat.
Aubgenommen von dieser Vorschrift bleiben Ackerfuhren, worunter alle Fuhren nach
und von dem Acker, mithin insbesondere auch Dünger- und Erntefuhren zu verstehen sind.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 10 Tha-
lern oder verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Greiz, den 29. November 1873.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Merz.
31. Negi 8.Bekannt 5. December 1873, die mit der
Krone Preußen anta Fiseschlofian Militair-Convention
betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird nachstehend die zwischen der Krone Preußen und
-m Staaten, deren Contingente die drei Wilbren nianterie Rehimenter
5 und 90 bilden, unterm 15. September d. J. Thale am Harz ander-
weit abgeschlossene, nebst dem dazu gehörigen Schupprotaioll“ vom gleichen Tage von
allen contrahirenden Theilen ratificirte Militair= Convention zur öffentlichen hrn
gebracht.
Greiz, den 5. December 1873.
Fürstlich Reuß-Plauische Laudesregierung.
Meufel.
Men.
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie, Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Ihre Hoheilen die Herzöge von Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg. Gotha, sowie endlich Ihre Durch-
lauchten die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß jüngerer Linie einerseite und
andererseits Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen, von der Ab-