Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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sich nach den Landesgesetzen znter Berücsichigung des Gesetzes wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 
Jedoch ist das Milsbirrinal unen. der Personen des Unteroffizier= und Gemeinen- 
standes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militaireinkommen aller Angehörigen 
des activen Heeres bei der Veranlagung beziehungsweise Erhebung von Staatssteuern 
außer Betracht zu lassen. Die Heststellung eines angemessenen Steuernachlasses für die 
Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate, 
in welchen jene sich im activen Dienst beesinden. bleibt der Landesgeseygebung überlassen. 
Die in vorgedachten Staalodebieter — einem andern Bundesstaat an- 
ehörigen, servisberechtigten Militairpersonen des activen Dienststandes sind sowohl hin- 
lichtlich ihres dienstlichen, als sonstigen Einkommensd von allen directen Kommunalabgaben 
vollständig befreit. Nur zu denjenigen Kommunallasten, welche auf den Grundbesitz oder 
das stehende Gewerbe, oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, 
müssen auch sie beitragen, wenn sie in dem Kommunalbezirk Grundbesih haben oder ein 
stehendes Gewerbe treiben. 
Militair-Aerzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis die 
Befreiung von den directen Kommunalabgaben nicht. 
rtikel 14. 
Die in den betreffenden Staatsgebieten garnisonirenden Militairpersonen sind daselbst 
den dortigen Landesgeseben und Rechtonormen, sowie den dortigen Behörden und Ge- 
richten insoweit unterworsen, alo nicht Reichsgesetze anders bestimmen. Wo in den auf 
Grund der Verfassung des Deutschen Reiches in Wirksamkeit getretenen und noch in Gel- 
zn stehenden Preußischen Militairgesetzen auf Bestimmungen des Preußischen Eivilstraf- 
ebbuches oder des Preuhischen Civilrechtes verwiesen ist, kommen die enksprechenden 
Hlchenchen des Strafgeseybuches für das Deutsche Reich, beziehungsweise der Landes- 
gesebe, Verordnungen und Nechtsnermen zur zur nwendung. 
Die Verwaltung und Unterhaltung 8 kule Infanterie-Regimenter erfolgt 
Seilens Preußens auf Grund des Reichs-Militairetats. Der hierdurch entstehende Auf- 
wand, sowie die bishherigen und zukünftigen Militair-Pensionen werden aus Reichsmitteln 
bestritten. 
"1 Weitere finanzielle Leistungen für das bandbeer, als der Reichsmilitairetat festsetzt, 
liegen den mitkontrahirenden Bundesstaaten nicht ## 
Artikel 16. 
Die vorstehende Konvention tritt mit dem 1. Oktober 1874 ins Leben und gilt 
kür jeden der mitkontrahirenden Staaten so lange, als sie nicht von Seiner Majestät dem 
bir und Könige oder von dem Landesherren des betheiligten Staates gekündigt wird. 
Eine solche Kündigung muß mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflösung der 
Konvention und darf nicht vor dem 1. Olteber 11 %“ erfolgen. 
Die Konvention soll alsbald den bescheier Allerhöchsten und Höchsten Regierungen
	        
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