dem Rechnungsführer auf Grund F. 71 der Verfassungsurkunde Justi=
flkation erkheilt worden ist,
b) der Erhöhung des Besoldungsetats für das gemeinschaftliche Appellations-
gericht zu Eisenach,
e) der keshtstenen Ablehnung
##a) des Gesetzentwurfs wegen Erhöhung der Accidenzialsätze für die geist-
lichen Casualhandlungen,
bb) des Gesetzentwurfs wegen Einhebung der an Geistliche, Lehrer und
Kirchendiener zu entrichtenden kleinen Gefälle,
c) der Vorlage wegen Gewähr eiue akhenernpee Lan die Geistlichen
und Schullehrer auf das Jahr
Daß auch diese Vorlage troß anes ’enngegenommene z Landtag
abgelehnt worden ist, erfüllt Uns mit schmerzlichstem Beda
B. Vorlagen an den Landtag, bezüglich deren es Unserer Enschlietzung-“ 1¼giehenulich
der weiteren Verfügung noch bedarf.
csehe
#a) die Aufhebung des stillschweigenden Pfandrechts an Mobilien und die
an dehen Stelle tretenden persönlichen Vorzugsrechte im Konkurse be-
lreffend
b) die Rangordnung der Gläubiger im Conkurse betreffend,
) die Ablösung der Abdeckerei-Zwangs, und Bannrechte, sowie den Betrieb
des Abdeckereigewerbes betreffend,
4) die Aufnahme einer neuen Staatsanleihe betreffen.
0) dre Errichtung einer Handelskammer betreffe
die Verbesserung des Diensteinkommens der — betreffend,
ebenso die Nachträge zu den Gesetzen
0) dee Ausführung des Bundeogesehes über den Unterstützungswohnsitz be-
treffend
b) die bei Aulegung von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Enteig-
nungen betreffend
werden — beziehentlich mit den vom Landtage beantragten, von Uns ge-
nehmigten Abänderungen und Zusätzen — publicirt werden.
II. Anträge.
1) Die bei Prüfung der Landeskafsenrechnungen gestellten Anträge
a) wegen Veröffentlichung des mit dem Landtage festgestellten Haushaltplans,
b) wegen zu treffender Maßnahmen, dah mit der Erhebung der Einkommen-
steuer frühzeitiger im Jahre begonnen werde,
2) den Antrag auf Vorlegung eines neuen Vesoldungsetabe für die Staatsbe-
amten an den nächsten einzuberufenden Landtag.
8) den Antrag, daß die weiter in Aussicht gestellten Vorlagen einem im nächsten
Jahre einzuberufenden außerordentlichen Landtage übergeben, diesem auch die Be-