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Schuldscheine und auf die dazu. gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine durchgehends An-
wendung.
5. 6.
Die Aufsicht über die Aufertigung der eventuell auszugebenden Staatsschuldscheine, die
Leitung der vorzunehmenden Ausloofungen, sowie der sonstigen auf diese Siagtepapiere
bezüglichen Verwaltungsgeschäfte liegt der zufolge der gedachten Bcbnn vom 23. De-
cember 1863 gebildeten Commission für Verwaltung der Staatsschuld o#
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und - Fürstliches In-
siegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, den 21. December 18673.
.8.) Feinrich XXII.
O. Meusel.
34. Gesetz vom 22. December 1873,
die Ablösung der Abdeckerei-Zwangs= und Baurrechte, sowie den Betrieb
des Abdekkerei(Gewerbes
lreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie rich Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
bererhe in weilerer Ausführung des §. 8 der Bundeogewerbeordnung vom 21. Juni
369 in Betreff der Ablösung der mit ausschließlicher Abdeckereiberechtigung verbundenen
4wasndun und Bamnrechte, und zu polizeilicher Regelung des Abdeckereiwesens mit Zu-
stimmung des Landtages, was folg
. 1.
Bei den nach F. 38 Nr. 1 der Bundesgewerbeordnung der Ablösung imierlheuden
Abdeckerei. Zwangs= und Vannrechten findet eine Emschädigung Statt und der Abschnit
C des Gesetzes vom 30. December 1872 auf die Ablösung dieser Rechte arssclschn
Anwendung.
8. 2.
Neue Abdeckereien dürfen nur auf solchen Pläten errichtet und betrieben werden,
deren abgesonderte, von bewohnten Orten und Gehöften, sowie von Straßen und au-
deren öffentlichen Wegen und Verkehrsbahnen entfernte Lage thunliche Sicherheit dafür
gewährt, daß die Nachbarschaft nicht durch üble Gerüche, Nauch rc. belästigt wird. Die
zugehörigen Betriebsgebäude und Räume müssen zu einem völlig abgeschlossenen und mit
sicherer Einfriedigung versehenen Gehöfte vereinigt sein.
Wer das Abdeckereigewerbe betreibt, 2 es als Eigenthümer oder Pachter einer