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zufordern, ũber die Rentberechtigung der Landrentenbank in den Lehns- und Huwotheken-
büchern Vermerkung zu machen und darüber, wie dieß geschehen, der Rentenbank eine
Bescheinigung auszustellen.
Diese Bescheinigung und jene beglaubigte Recep= und resp. Decrelsabschrift genügen,
um die Rentberechtigung der Laudrentenbank allenthalben glaubhaft nachzuweisen und
die zu Geltendmachung derselben etwa zu unternehmenden Schritte bei der betreffenden
Justigbehörde zu begründen.
Bei Ablösungen, welche durch freie Vergleiche zwischen Unserer Kammer und den
Verpflichteten zu Stande gekommen, ist die Ueberweisung der Rentberechtigung an die
Landrentenbank bei der Landesregierung zu beantragen, welche nach vorgängiger Prüfung
des auf desfallsiges Ersuchen von Unserer Kammer vorzulegenden Aklosungtreelfen *N
sichtlich der gesetzlichen Grfordernisse (§. 2) die Ueberweisurg durch ein, auf d
urkunde in urlundlicher Form gebrachtes Deeret bewirkt und im Uerrihen wier * !.Tr
stäligende Behörde (S. oben alin. 2) verfährt.
Renten, welche in früheren, durch die Alsingermunsen oder von Unserer Kammer
ausgesertigten oder sonst von Unserer Landesregierung bestätigten Ablösungsrecessen be-
stimmt worden sind, können, soweit nicht die Zahlung der entsprechenden Ablösungskapitalien
selbst innerhalb einer bestimmten Zeit ausdrücklich slipulirt worden ist, auf Antrag eines
jeden der beiden Hauptinteressenten, Renten dagegen, welche sich nur als Zinsen von auf
gewisse Zeiten oder bio auf, dem Forderungsberechligten jederzeit freistehende Kündigung
geslundeten Ablösungskapitalien darstellen, nur auf Antrag des Rentberechtigten der Land-
rentenbank überwiesen werden. Anträge auf Ueberweisung von dergleichen Renten, in-
gleichen von Renten, welche durch einen, nach Eintrikt der Wirksamkeit dieses Gesetzes be-
stätigten —i festgestellt worden und welche nach dessen Inhalt unmittelbar
durch den Berechtigten zu erheben sind, sind an Unsere Landesregierung und zwar
betreffs der Renten der ersteren Art längstens binnen Jahresfrist von Inkrafttretung *us
wärtigen Gesehes ab, betreffs der Renlen der lebteren Art spätestens innerhalb Jahres
frist vom Tag der Volliehung des betreffenden Recesses ab gerechnet, zu richten und hat
diese über die nachträgliche Ueberweisung, welche nur bei Mangel der §. 2 gedachten ge-
seblichen Erfordernisse abgelehnt werden darf, nach vorgängiger Prüfung binsichtlich der
letzteren endgültig zu beschliesen.
zm Falle der Genehmigung wird von sterrr Landesregierung die Ucherweisung
der Rente an die Landrentenbank durch ein, auf die betreffende Receßurkunde in urkund-
licher Form gebrachtes Dernt, bewirkt und im Uebrigen auch hierbei wie von einer be-
ftäzigenden Vehörde (S. oben §. 4 alin. 2) verfahrcn.
Sowohl die in N- Wiise erfolgte nachträgliche Ueberweisung, als die nach
der Bestimmung in § 4 alin. 4 geschehene Ueberweisung von Renten an die Landrenten-
bank hat die volle MWttikriut einer Cession mit allen Rechten des ursprünglich Rent-
berechtigten, ohne oß es einer desfallsigen besonderen Bestätigung der Hypothekenbehörde
bedarf und finden betreffs der au eine der vorberegten beiden Arten überwiesenen Renten
die Bestimmungen in §. 4 alin. 3 gleichmäßige Anwendung.