Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

11 
zufordern, ũber die Rentberechtigung der Landrentenbank in den Lehns- und Huwotheken- 
büchern Vermerkung zu machen und darüber, wie dieß geschehen, der Rentenbank eine 
Bescheinigung auszustellen. 
Diese Bescheinigung und jene beglaubigte Recep= und resp. Decrelsabschrift genügen, 
um die Rentberechtigung der Laudrentenbank allenthalben glaubhaft nachzuweisen und 
die zu Geltendmachung derselben etwa zu unternehmenden Schritte bei der betreffenden 
Justigbehörde zu begründen. 
Bei Ablösungen, welche durch freie Vergleiche zwischen Unserer Kammer und den 
Verpflichteten zu Stande gekommen, ist die Ueberweisung der Rentberechtigung an die 
Landrentenbank bei der Landesregierung zu beantragen, welche nach vorgängiger Prüfung 
des auf desfallsiges Ersuchen von Unserer Kammer vorzulegenden Aklosungtreelfen *N 
sichtlich der gesetzlichen Grfordernisse (§. 2) die Ueberweisurg durch ein, auf d 
urkunde in urlundlicher Form gebrachtes Deeret bewirkt und im Uerrihen wier * !.Tr 
stäligende Behörde (S. oben alin. 2) verfährt. 
Renten, welche in früheren, durch die Alsingermunsen oder von Unserer Kammer 
ausgesertigten oder sonst von Unserer Landesregierung bestätigten Ablösungsrecessen be- 
stimmt worden sind, können, soweit nicht die Zahlung der entsprechenden Ablösungskapitalien 
selbst innerhalb einer bestimmten Zeit ausdrücklich slipulirt worden ist, auf Antrag eines 
jeden der beiden Hauptinteressenten, Renten dagegen, welche sich nur als Zinsen von auf 
gewisse Zeiten oder bio auf, dem Forderungsberechligten jederzeit freistehende Kündigung 
geslundeten Ablösungskapitalien darstellen, nur auf Antrag des Rentberechtigten der Land- 
rentenbank überwiesen werden. Anträge auf Ueberweisung von dergleichen Renten, in- 
gleichen von Renten, welche durch einen, nach Eintrikt der Wirksamkeit dieses Gesetzes be- 
stätigten —i festgestellt worden und welche nach dessen Inhalt unmittelbar 
durch den Berechtigten zu erheben sind, sind an Unsere Landesregierung und zwar 
betreffs der Renten der ersteren Art längstens binnen Jahresfrist von Inkrafttretung *us 
wärtigen Gesehes ab, betreffs der Renlen der lebteren Art spätestens innerhalb Jahres 
frist vom Tag der Volliehung des betreffenden Recesses ab gerechnet, zu richten und hat 
diese über die nachträgliche Ueberweisung, welche nur bei Mangel der §. 2 gedachten ge- 
seblichen Erfordernisse abgelehnt werden darf, nach vorgängiger Prüfung binsichtlich der 
letzteren endgültig zu beschliesen. 
zm Falle der Genehmigung wird von sterrr Landesregierung die Ucherweisung 
der Rente an die Landrentenbank durch ein, auf die betreffende Receßurkunde in urkund- 
licher Form gebrachtes Dernt, bewirkt und im Uebrigen auch hierbei wie von einer be- 
ftäzigenden Vehörde (S. oben §. 4 alin. 2) verfahrcn. 
Sowohl die in N- Wiise erfolgte nachträgliche Ueberweisung, als die nach 
der Bestimmung in § 4 alin. 4 geschehene Ueberweisung von Renten an die Landrenten- 
bank hat die volle MWttikriut einer Cession mit allen Rechten des ursprünglich Rent- 
berechtigten, ohne oß es einer desfallsigen besonderen Bestätigung der Hypothekenbehörde 
bedarf und finden betreffs der au eine der vorberegten beiden Arten überwiesenen Renten 
die Bestimmungen in §. 4 alin. 3 gleichmäßige Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.