Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Abdeckerei oder nur als Stellvertreter, hat, unter eigner. Vertretung der Handlungen und 
ius seiner Gehülfen und Dienftleute, die Verpflichtung auf sich, 
1) in jedem Falle ohne Ausnahme, sobald er in Folge seiner Gewerbsverrichtungen 
von dem Wrhandensemn einer Seuche oder anderen ansteckenden Krankheit unter den 
Hausthieren Kenntniß erlangt, Solches sofort der Polizeibehörde des Orts, wo die Krank- 
heit vorgefunden worden, anzuzeigen, ferner 
beim Tödten kranken, sowie bein Lortschaffen, Abdecken und Ausnutzen gefallenen 
oder getödteten Viehes nach Verschiedenheit des Falls, je nachdem dasselbe an einer seuchen- 
artigen oder anfteckenden Krankheit gelitten oder nicht, den darüber bestehenden gefund- 
heits= und veterinärpolizeilichen Vorschristen genau nachzugehen, auch den hierunter er- 
theilten besonderen Anweisungen der Polizeibehörden resp. bei Ausbruch der Rinderpest 
der bestellten Ortskommissare pünktliche Folge * leisten. 
Die Verwendung des gefallenen oder enzweishalee getödteten Viehes zu anderen, 
als dem Abdeckereigewerbe eigenen, gewerblichen, sowie zu landwirthschaltiichen zwecken 
unterliegt weiteren enennn nicht als denen, welche #n allgemeinen oder lo- 
kalen gesundheits- und resp. veierinärpolizeilichen Verschiten Mrb sind. 
Nach erfolgter Ablösung des abbec-Sa. zwangh und Bannrechts steht jedem Vieh- 
besitzer das Recht zu, über sein eignes Krankheitshalber getödtetes oder gefallenes Vieh, 
wenn und soweit nicht die wegen der Seuchen und ansteckenden Thierkrankheiten geltenden 
Polizeibestimmungen eine andere Gebarung damit vorschreiben, frei zu verfügen und das- 
selbe in jeder Art selbstständig anszunutzen. Derselbe hat jedoch auch hierbei sowohl den 
nach Maßgabe gegenwärtigen Gesetzes und sonst bestehenden, als den mit Rücksicht auf be- 
sondere örtliche Verhältnisse von der Polizeiobrigkeit erlassenen gesundheits- und veterinär- 
polizeilichen Vorschriften genau nachzukommen. 
Von dem Rechte der eigenen Ausnutzung muß der Viehbesiher in jedem Falle inner- 
halb der nächsten 24 Stunden nach erfolgtem Abfterben oder erfolgter Tödtung des 
Thierco, wenn sich dasselbe in geschlossenem Naume (Gehöfte, Stall rc.) befindet, Gebrauch 
machen oder er hat das betreffende Stück, falls er sich mit der eignen Ausnutzung abzu- 
geben nicht gemeint ist, binnen gleicher Frist, n der nächsten Abdecker zu überlassen. 
Geschieht binnen dieser Frist weder das Eine noch das Andere, so fällt das be- 
treffende Viehslück der polizeilichen Verfügung anheim und die Ortopolizeibehörde (Ge- 
meindevorfland) hat dasselbe dem nächsten Abdecker zur Vortschaffung und Ausnuhung zu 
überweisen und ist berechtigt, die dadurch etwa entstandenen Kosten vom Viehbeslber ein- 
zuziehen. 
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Auch an dem außerhalb geschlossener Räune, . östentlich Wegen, Straßen, 
Plähen 2c. gefallenen oder getädeten Viehe steht nach Ablösung des Ab deckereiZwangs= 
und Bannrechts unter der F. 5 gedachten Voraussetzung zmäch 8 Befiher das Ver- 
fügungs- und Ausnutzungsrecht zu. Derselbe hat jedoch die Fortschaffung des gefallenen 
oder getädtenn Thieres bei Verlust dieses Rechts sofort nach eingetretenem Unfalle zu be-
	        
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