Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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37. Patent vom 29. December 1873 
die im Jahre 1874 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
Höchstlandesherrlicher Entschließung zfolse sollen mit bienn erklaͤrter Zuftimmung 
des Landtags im Jahre 1874 von der nach der Verordnung vom 30. December 1870 in 
Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Mai 1857 zu erhebenden ugemeeinen Grundsteuer sechs 
und ein halb Pfennige auf die Steuereinheit, 
die Einkommensteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. August 1870 erhoben 
Wi der übrigen Abgaben bewendet es bei der bisherigen gesetzlichen Bestimmung. 
andem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenntuiß gebracht wird, werden für die mit 1½ Pfennig am ersten Ter- 
mine, mit 1 Pfennig an den übrigen Terminen zu entrichtende Grundsteuer folgende 
Termine festgesetzt: 
der 16. Februar, 
der 15. April, 
der 15. Juni, 
der 15. August, 
der 15. October,. 
der 15. December. 
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit noch vor- 
behalten. 
Greiz, den 29. December 18773. 
Furstlich Neuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Merz- 
6-Bekanntmach vom 29. December 1873, 
iet “ der ursueitare für das Jahr 1874 
In Dechcsichigungz der in den Einkaufspretsen mehrerer Droguen eingetretenen Ver- 
änderungen hat eine Revision der auch für die hierländischen Apotheken maßgebenden 
Königlich Preuhischen arzneitare stugesenyen, welche mit dem 1. Januar 1874 in Kraft tritt. 
Unter Bezugnahme auf F. 21 der Apotbekerordnung vom 10. Juni 1859 und die 
Regierungsverordnung vom 18. Norrr d. J., sowie unter Verweisung auf die im Ver- 
lage von Rudolph Gärtner zu Verlin erschienene revidirte Königlich Preußische Arznei- 
taxe wird dies zur ösentlichen Kenntniß gebracht. 
873. 
Greiz, den 29. Decem 
Fürsllich Reuß- che Laudesregierung. 
Men. 
  
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