Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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damit dergestalt fortgefahren, daß die bis zum 15. November jeden Jahres für den 
Amortisationsfonds eingegangenen Geldbeträge dazu verwendet werden. 
Die Nummern der einzulösenden Rentenbankscheine werden Anfangs December jeden 
Jahres durch das Loos beslimmt, und die verschiedenen Serien dabei nach dem Verhält- 
nisse berücksichtigt, nach welchem sich der jeweilige Amorkisationsfonds auf die cinzelnen 
Serien ihren Gesammtbeträgen nach vertheilt. 
An der Ausloosung nehmen dabei alle bis zum letztvorhergegangenen 1. Oktober 
ausgefertigten Mentenbansscheine . 
ald nach der erfolgten Molcofung werden die Nummern der ausgeloosten Land- 
zenterbanschine durch das Amtsblatt und die Leipziger Zeitung, sowie durch Anschlag 
im Lokale der Landrentenbankverwaltung öffentlich bekannt gemacht. 
Die Auszahlung des Kapitalbetrags der ausgeloosten Rentenbankscheine wird vom 
2. Januar an im Lokale der Landrentenbank gegen Rückgabe der Originalscheine nebft 
Zinsleisten und noch nicht verfallenen Zinsscheinen bewirkt. Die Inhaber der letzteren 
trifft, wenn die Zahlung an diesem Tage nicht erhoben wird, der Nachtheil, daß der 
Zinsenlauf des ausgeloosten Kapitalbetrags aushört, solglich die über fernere Zinszahlungen 
ausgestellten Zinsscheine ungültig werden, sowie daß der Lauf der zwanzigjährigen Ver- 
jährungszeit beginnt. 
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Der Zeitpunkt, mit welchem dieses G in Kraft treten soll, wird durch Regierungs- 
Verordnung bestimmt werden 
eber die innere Emchung der Landrentenbank und die Geschäftsführung derselben 
bleibt weilere Bestimmung im Wege der Ausführungsverordnung und der Instruction 
vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 27. Februar 1873. 
(L. 8S.) Feinrich XXII. 
Meusel.
	        
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