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Ferner findet bei Bestellung vod Hypotheken eine Consensertheilung und beie
Cession hypothekarischer Forderungen eine gerichtliche Confirmation nicht weiter Statt,
sondern an deren Stelle tritt die Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch des
Richters der gelegenen Sache.
. 9.
Bei Errichtung von –d* Z-eoel welche Grundstücke zum Gegenstande
haben, und welche Landesherrlich genehmigt sind, erfolgt die Eintragung in das Grund-
und Hypothekenbuch und es verleiht diese den Fideikommißberechtigten und Anwärtern ein
dingliches Recht.
8. 10.
Durch vorstehende Vorschriften (FS. 6 und 8) wird in Ansehung solcher Grund-
stücke, bei denen ein getheiltes Eigenthum stattfindet, und an denen dem Besitzer nur das
Untereigenthum zusteht, wie bei Lehngütern und Erbginsgütern im engern Sinne, an der
Nothwendigkeit der Einwilligung des Obereigenthümers zu Veräußerungen und Verpfän-
dungen nichts geändert, soweit nicht wegen Verpfändung der Erbzinsgüter in F. 30 ein
Anderes bestimmt ist.
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Ferner tritt die Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch an die Stelle
der in den 5§. 14 und 15 der gesetzlichen Verordnung vom 1. April 1857, den Verg-
bau im Fürstenthum Reuß älterer Linie betreffend, erwähnten Belehnung, miiescharet der
sonstigen beschränkenden Bestimmungen der fraglichen. Verordnung.
Auch findet bei Lehngütern die adin der Lehnspflicht von Seiten des Lehns-
manns und nachherige Beleihung, wie solche in den Vorschriften des Lehurechts begründet
ist, noch ferner neben der Eintragung des neuen Besiyers in das Grund= und Hypo-
thekenbuch Statt und geht der Regel nach dieser lebteren voran.
KS. 13.
Insofern Erbpachtgrundstücke und Laßgüter, möge das Recht des Laßmanns an
letzteren ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches sein, zeither ohne Zustimmung des
Erbverpachters und Laßherru weder veräußert noch verpfändet werden konnten, soll es
dabei ferner sein Bewenden haben.
Inhalt des Grund= und Hypothekenbuchs.
14.
Das Grund= und Hypothekenbuch ist nur für Grundstücke und solche andere kör-
perliche Sachen, welche nach den Geseben den Immobilien gleich zu achten sind,
bestimmt.
Nächstdem können aber auch solche fruchtbringende dingliche Rechte, welche nicht
Zubehörungen eines Grundstücks sind, und deren Ausübung nicht von dem Vesitze eines
Grundstücks abhängt, welche aber zugleich die Eigenschaft haben, daß sie mit des Berech-
tigten Tode nicht erlöschen, sondern als für sich bestehende Gerechtsame veräußert und
verpfändet werden dürfen, jedoch, insosern sie nicht schon bisher gleich einem nnbeweslichen