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Gute verschrieben worden sind, nur mit Genehmigung der Landesregierung in das
Grund- - Hypothekenbuch aufgenommen werden und darin ein Folium erhalten.
weit es ferner gewisse Gewerbobercchtigungen giebt, welche nicht als zu einem
Grundst i ’rkbörn zu bekrachten, aber auch nicht an die Person des Bercchtigten gebun-
den, sondern im Verkehr sind, kann mit ihnen ein Gleiches geschehen.
on solchen Rechten ist dann Alles, was in gegemwärtigem Gesetze wegen der
Grundstücke bestimmt ist, ebenfalls zu ellehe
Jedes Folium im Grund= und SOpothetenbuche muß enthalten:
1) das Grundstück, für welches das Folium bestimmt ist;
2) die eine Beschränkung des jedesmaligen Besibers in der Verfügung über das
Grundstück bedingende besondere rechtliche Eigenschaft des letztern, also die bhnzeigenscha,
die Eigenschaft eines Erbzinsguts, Erbpachtgrundstücks, Familienfideikommisses;
3) sämmtliche zu dem Grundslücke als zu der Hauptbesihung gehörige Grundstücke
(unbewegliche Zubehörungen, Bestandtheile eines Gutskörpers).
Nupbare Realgerechtigkeiten, die mit einem Grundstücke verbunden sind, wie z. V.
Vackzerechtigkeiten, Schankgerechtigkeiten, Gasthofsgerechtigkeilen, können zwar auf Verlangen
des Besibers ebenfalls in das Grund= und Hypothekenbuch mit eingelragen werden, o rhar
daß jedoch durch eine solche Eintragung die Grund= und Hypothekenbehörde eine Gewähr-
leistung ir Fctie Begründung und Umfang der eingekragenen Realgerechtigkeit übernimmt;
lle Veränderungen, die sich an den eingetragenen Bestandtheilen oder Zube-
höringe * Grundstücks in der Folge ergeben;
5) die auf dem Grundslücke vermöge eines Privakrechtslitels haflenden bleibenden
Lasten und Beschwerungen, also namentlich Grundzinsen aller Art, Laudemialpflicht,
Zehentpflicht, Ablösungerenten und die an diesen Lasten und Beschwerungen sich ergeben-
den Veränderungen.
Von der Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch sind jedoch folgende auf
Privatrechtstiteln beruhende dingliche Beschwerungen ausgenommen:
a. Dienste und Frohnen aller Art,
b. Grunddienstbarkeiten.
Eine Werthsangabe des Grundstücks ist nicht nothwendig.
6) den Besitzer oder die mehrern Besitzer des Grundstücks (Eigenthümer, Lehns-
mann, Lahmann, Erbzinsmann, Erbpachter) nebst dem Besihhztitel, unter Bemerkung des
Kauspreises, wenn der Besitztitel in einem Kaufe besteht, und die am Besitze sich ergeben-
den Jeränderunhen
wer nicht aus einer besondern rechtlichen Eigenschaft des Grundstücks (r. 2)
gerhenner sleich auf den Vesiher sich beziehenden Beschränkungen des letztern in der
Versügung über das Grundstück, jedoch nur solche Beschränkungen, die nicht in allgemeinen
persönlichen Eigenschaften des Besitzers, wie 3. B. dem minderjährigen Alter, beruhen,
sondern sich auf einen speciellen Rechtstitel Fründen, wie Vorkauförechte, Wiederiaussrechte,
rinface fideikommissarische Substikutionen, das einem Andern zustehende Nießbrauchsrecht,
die gegen einen Abmiether eingegangene Verpflichtung, bei Veräußerung des Grundstäcke
dem Käufer die Erfüllung des Miethkontrakts zur Bedingung zu machen, oder welche aus