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Ansschließung der Wiedereinseung in den vorigen Stand.
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Wiedereinsehung in den vorigen Stand fundet gegen die Unterlafsung der Ein-
tragung eines Rechts in das Grund-- und Hypothekenbuch oder einer Löschung in dem-
selben und gegen die daraus entstehenden Nachtbeile (§. 20, 21) nicht statt.
Benachrichtigung des passiv Betheiligten.
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Von jedem geschehenen Eintrage in das Grund- und Hypothekenbuch und von
jeder darin vorgenommenen Löschung hat die Grund= und Hypothekenbehörde Demjeni-
gen, welcher dabei passiv betheiligt ist, indem gegen ihn ein Recht erlangt, oder ein
ihm zustehendes Recht aufgehoben oder beschränkt oder auf einen Andern übertragen
wird, Nachricht zu geben.
Diese Benachrichtigung des passiv Betheiligten kann nur dann unterbleiben,
wenn von zön selbst das Gesuch um die Eintragung oder Löschung angebracht und dabei
auf die Benachrichtigung auedrücklich verzichtet worden ist.
Unverjährbarleit der in das Giund= und Hypotheleubuch eingetragenen Rechte
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ein in das Grund= und Hpotherenbuch eingetragenes Recht an einem
d m, 1% lange es nicht darin gelöscht ist, eine Verjährung weder angefangen
noch vollendet werde
Dieses erse sich jedoch nicht auf verfallene Zinsen und verfallene andere Ab-
entrichtungen, in Ansehung deren vielmehr die allgemeinen gesehlichen Bestimmungen über
Verjährung zur Anwendung kommen.
HI. Abschnitt.
Vom Rechte der Hypotheken.
Sachen, woran Hypotheken erlangt werden können.
Nur an Grundstücken, einzelnen und zu Complexen vereinigten, und solchen
andern körperlichen Sachen, welche nach den Gesetzen den Immobilien gleich geachtet
werden, ingleichen an Gerechtsamen der in 8. 14 bemerkten Art, wenn ihnen ein
bolium im Grund= und Hypothekenbuche gegeben worden ist, können Hypotheken bepet
werden.
5. 28.
Hypothekfähige Sachen (s. vorigen §.) können ohne Rücksicht ihres Werthes nach
der Willkür der Betheiligten bis zu jedem Betrag mit Hypotheken belastet werden.
Ein Enischädigungsanspruch an de e Hypothelenbehorde wegen Unzulänglichkeit des Hypo-
thekengegenstandes findet nicht stat
An einem Grundstücke, über welches der Vesitzer (F. 5) frei zu verfügen nicht
berechtigt ist, kann nur mit Zuslimmung der Betheiligten eine Hypothek erworben werden.
( 0, 13).