Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Ansschließung der Wiedereinseung in den vorigen Stand. 
24.— 
Wiedereinsehung in den vorigen Stand fundet gegen die Unterlafsung der Ein- 
tragung eines Rechts in das Grund-- und Hypothekenbuch oder einer Löschung in dem- 
selben und gegen die daraus entstehenden Nachtbeile (§. 20, 21) nicht statt. 
Benachrichtigung des passiv Betheiligten. 
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Von jedem geschehenen Eintrage in das Grund- und Hypothekenbuch und von 
jeder darin vorgenommenen Löschung hat die Grund= und Hypothekenbehörde Demjeni- 
gen, welcher dabei passiv betheiligt ist, indem gegen ihn ein Recht erlangt, oder ein 
ihm zustehendes Recht aufgehoben oder beschränkt oder auf einen Andern übertragen 
wird, Nachricht zu geben. 
Diese Benachrichtigung des passiv Betheiligten kann nur dann unterbleiben, 
wenn von zön selbst das Gesuch um die Eintragung oder Löschung angebracht und dabei 
auf die Benachrichtigung auedrücklich verzichtet worden ist. 
Unverjährbarleit der in das Giund= und Hypotheleubuch eingetragenen Rechte 
26. 
ein in das Grund= und Hpotherenbuch eingetragenes Recht an einem 
d m, 1% lange es nicht darin gelöscht ist, eine Verjährung weder angefangen 
noch vollendet werde 
Dieses erse sich jedoch nicht auf verfallene Zinsen und verfallene andere Ab- 
entrichtungen, in Ansehung deren vielmehr die allgemeinen gesehlichen Bestimmungen über 
Verjährung zur Anwendung kommen. 
HI. Abschnitt. 
Vom Rechte der Hypotheken. 
Sachen, woran Hypotheken erlangt werden können. 
Nur an Grundstücken, einzelnen und zu Complexen vereinigten, und solchen 
andern körperlichen Sachen, welche nach den Gesetzen den Immobilien gleich geachtet 
werden, ingleichen an Gerechtsamen der in 8. 14 bemerkten Art, wenn ihnen ein 
bolium im Grund= und Hypothekenbuche gegeben worden ist, können Hypotheken bepet 
werden. 
5. 28. 
Hypothekfähige Sachen (s. vorigen §.) können ohne Rücksicht ihres Werthes nach 
der Willkür der Betheiligten bis zu jedem Betrag mit Hypotheken belastet werden. 
Ein Enischädigungsanspruch an de e Hypothelenbehorde wegen Unzulänglichkeit des Hypo- 
thekengegenstandes findet nicht stat 
An einem Grundstücke, über welches der Vesitzer (F. 5) frei zu verfügen nicht 
berechtigt ist, kann nur mit Zuslimmung der Betheiligten eine Hypothek erworben werden. 
( 0, 13).
	        
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