Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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sehemen G. 34) die von Lehnobesitzern ohne lehnsherrliche Einwilligung eingeräumten 
othele 
vvp Entsiehung der Hypothtlen. 
Zu Enlsiehung jeder Hypothek wird erfordert 
I. ein Rechtslitel zu deren Erwerbung, wöchtr entweder 
1) in einer Bestimmung des Gesehs selbst, 
2) in dem erklärten Privatwillen liegen kann, und 
II. die Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch 
. 4). 
Gesetliche Rechtsnittel zur Ewerbung von Hypotheken. 
I. Kraft des Gesetzes hat die G. wegen ihres dem Ehemann bei Ein- 
gehung der Ehe oder während der Ehe ein- und zugebrachten, zum Behufe der Eintra- 
gung in einer bestimmten Summe auszudrückenden beweglichen Vermögens, so lange die 
Ehe besteht, einen Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken 
ihres Ehemannes. Welchen Einfluß die Gintragung des Vermögens der Ehefrau in das 
Grund= und Hypothekenbuch auf den Beweis des Einbringens habe, ist nach den Um- 
ständen zu beurtheilen, unter denen sie geschehen ist. 
. Minderjährige und die nach Vorschrift der Gesetze bevormundeten andern 
hana sind cenähln. als Caution für die ihnen aus der Verwaltung ihres Vermö- 
ens wider ihre Vormünder — wenn diese nicht durch Gesetz oder durch ausdrücklichen 
richterlichen Beschluß von Beftellung einer solchen Caution befreit sind — elwa entstehen- 
den 3erherungen au deren unbeweglichen Gütern Hypothek eintragen zu lassen. 
Sorge für Eintragung solcher Hypothrken liegt der Vermundschaftsbehörde 
ob; auch hat diese den Betrag einer derartigen Cantion festzusehen. Sie bestimmt ihn 
auf die ungefähre Summe der einjährigen Einkünfte, welche die ½ 
für die Vevormmnderch einzunehmen haben; — jedoch nach Abzug des zum Unterhalte 
und zur Erziehung der Lebteren regelmäßig erforderlichen Aufwandes; 
5) auf die Kapitalsumme der Gelder, Pretiosen, Staatspapiere und anderer 
Schuldscheine des Bevormundeten, welche der Vormund verwahrt; 
) auf die Summe der Rechnungöposten, die der Vormund außerdem etwa zu 
vertreten hat. 
Die Vormünder sind befugt, durch anderweite Sicherheitsleistung die hypotheka- 
rische Cautionsbestellung abzuwenden. 
8. 39. 
III. Die Kinder haben, wenn ihr Vermögen von ihrem Vater oder ihrer 
Mutter verwaltet wird, das Recht, wegen der aus einer solchen Verwaltung ihnen ent- 
stehenden Ansprüche Sicherheitsleistung durch Hypothekbestellung an den unbeweglichen 
Gülern ihres Vaters oder ihrer Mutter, je nachdem diese oder jener die Vermögens-
	        
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