Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

8. 
VI. Ein Gläubiger, dessen 34.rnd zur Hulfsvollstreckung ut ist, hat, 
soweit erslere nicht schon durch eine Hypothek gesichert ist, einen gesetzlichen Rechtsgrund 
zur Eintragung dieser Forderung auf die Cnncesiich des Schuldners. ö„ Eintragung 
des Schuldbetrags in da#s Grund- und Hypothekenbuch ist die Vollstreckungshandlung, 
außer welcher co einer weiteren bei der Hülfsvollstreckung in Immobilien nicht bedarf. 
Wird ein derartige Hypolhek an eehnguern wegen einer odialerderuns 
erlangt, so gilt von ihr dasselbe, wie nach S. 34 von denjenigen Hypotheken, welche ein 
* * Sinvilligung des Lehnöherrn unk e Muullehnde seinen Gläubigern 
einräumt. 
S. 4 
VII. Eine rechtskräftige Ensstnns ng, welche auf Bestellung einer Hy- 
pothek gerichtet ist, giebt einen gesehlichen Machtegr#nd zur Eintragung. 
VIII. Jeder, für den ein A Wisf ner bei Veräußerung des damit zu be- 
lastenden Grundstücks vorbehalten, oder auch durch letztwillige Verfügung einem zur Zeit 
des Todes des Verfügenden in dessen Eigenthume sich befindenden Grundstücke auferlegt 
worden ist, hat das Rechl, die Eintragung desselben in das Grund= und Hypothekenbuch 
unter den Schulden des Grundsstücks zu verlangen. 
Die Eintragung einer Hypothek gneen Lesetzlichen Rechtsgrundes wird durch 
den Widerspruch des Eigenthümers nicht gehindert und es haben selbst die gegen eine 
solche Eintragung gerichteten Appellalionen keine Suspensivkraft. Derselbe kann aber 
seine Einwendungen, insbesondere auch, daß die Forderung gar nicht oder nicht na 
dem behaupteten Betrag beslehe, oder daß mehr Grundslücke, alo nöthig, belastet worden 
seien, im Rechtswege ausführen und in demselben die gänzliche oder theilweise Löschung 
der Hypotbek verlangen. Ist die Forderung streitig, so trifft die Beweislast Denjenigen, 
welcher den gesetzlichen Rechtogrund geltend gemacht hat. Daß eine beschränktere Sicher- 
stellung genügend sei, hat der Eigenthümer zu beweisen. 
Privatwille als rzi- zur Evorrlung der Hypothek. 
Zu Bestellung einer Hypothek darnk Privatwillenserklärung wird auf Seiten 
Desjenigen, welcher die Hypothek bestellt, das Recht und die Fähigkeit, über das mit der 
Hypothek zu beschwerende Grundstück zu verfügen, erfordert. 
Ausd einem Vertrage oder letzten Willen kann der Gläubiger außer den in F§. 42 
erwähnten Fällen die Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch 
nur dann verlangen, wenn derselbe ausdrücklich enthält, daß wegen der Forderung eine 
Hypothek an einem bestimmten Grundstücke bestellt (die Forderung auf ein bestimmtes 
Grundstück eingetragen) werden soll; dieses gilt unbeschadet dessen, was wegen eines 
bei der Veräußerung des Grundstücks vorbehaltenen oder durch leztwillige Verfügung 
beschiedenen Auszugs in F. 45 bestimmt ist.
	        
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