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VI. Ein Gläubiger, dessen 34.rnd zur Hulfsvollstreckung ut ist, hat,
soweit erslere nicht schon durch eine Hypothek gesichert ist, einen gesetzlichen Rechtsgrund
zur Eintragung dieser Forderung auf die Cnncesiich des Schuldners. ö„ Eintragung
des Schuldbetrags in da#s Grund- und Hypothekenbuch ist die Vollstreckungshandlung,
außer welcher co einer weiteren bei der Hülfsvollstreckung in Immobilien nicht bedarf.
Wird ein derartige Hypolhek an eehnguern wegen einer odialerderuns
erlangt, so gilt von ihr dasselbe, wie nach S. 34 von denjenigen Hypotheken, welche ein
* * Sinvilligung des Lehnöherrn unk e Muullehnde seinen Gläubigern
einräumt.
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VII. Eine rechtskräftige Ensstnns ng, welche auf Bestellung einer Hy-
pothek gerichtet ist, giebt einen gesehlichen Machtegr#nd zur Eintragung.
VIII. Jeder, für den ein A Wisf ner bei Veräußerung des damit zu be-
lastenden Grundstücks vorbehalten, oder auch durch letztwillige Verfügung einem zur Zeit
des Todes des Verfügenden in dessen Eigenthume sich befindenden Grundstücke auferlegt
worden ist, hat das Rechl, die Eintragung desselben in das Grund= und Hypothekenbuch
unter den Schulden des Grundsstücks zu verlangen.
Die Eintragung einer Hypothek gneen Lesetzlichen Rechtsgrundes wird durch
den Widerspruch des Eigenthümers nicht gehindert und es haben selbst die gegen eine
solche Eintragung gerichteten Appellalionen keine Suspensivkraft. Derselbe kann aber
seine Einwendungen, insbesondere auch, daß die Forderung gar nicht oder nicht na
dem behaupteten Betrag beslehe, oder daß mehr Grundslücke, alo nöthig, belastet worden
seien, im Rechtswege ausführen und in demselben die gänzliche oder theilweise Löschung
der Hypotbek verlangen. Ist die Forderung streitig, so trifft die Beweislast Denjenigen,
welcher den gesetzlichen Rechtogrund geltend gemacht hat. Daß eine beschränktere Sicher-
stellung genügend sei, hat der Eigenthümer zu beweisen.
Privatwille als rzi- zur Evorrlung der Hypothek.
Zu Bestellung einer Hypothek darnk Privatwillenserklärung wird auf Seiten
Desjenigen, welcher die Hypothek bestellt, das Recht und die Fähigkeit, über das mit der
Hypothek zu beschwerende Grundstück zu verfügen, erfordert.
Ausd einem Vertrage oder letzten Willen kann der Gläubiger außer den in F§. 42
erwähnten Fällen die Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch
nur dann verlangen, wenn derselbe ausdrücklich enthält, daß wegen der Forderung eine
Hypothek an einem bestimmten Grundstücke bestellt (die Forderung auf ein bestimmtes
Grundstück eingetragen) werden soll; dieses gilt unbeschadet dessen, was wegen eines
bei der Veräußerung des Grundstücks vorbehaltenen oder durch leztwillige Verfügung
beschiedenen Auszugs in F. 45 bestimmt ist.