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ohl aber können, wenn Mehrere ein Grundstück gemeinschaftlich im ungetheilten
Eigenthum haben, an den ideellen Antheilen der einzelnen Miteigenthümer Hypotheken
erlangt und Wind darauf in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden
(vgl. jedoch . 7
Beie Peruleinam. welche behnseigenschaft haben, bedarf es hierzu der Einwilligung
der Mitbesitzer.
8. 58.
Grundstücke können als Zubehörungen eines andern Grundstücks und als Bestand-
lheile eines Grundstückskörpers nur dann angesehen werden, wenn sie als solche in das
Grund= und Hypothekenbuch eingetagen lind.
GErundslcsabtremnungen.
Zu Grundstücksabtrennungen, uhleichen zur Veräußerung mit dem verpfändeten
Grundstücke verbundener Berechtigungen, welche in das Grundbuch eingetragen sind, be-
darf der Eigenthümer der Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger; dleselbe kann
aber durch die zuständige Behörde ohne Weileres ergänzt werden, wenn wegen verhält-
nißmäßiger Geringsügigkeit der Forderung oder des abzutrennenden Gegenstandes ein
Nachtheil für die hypothekarischen Gläubiger nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Be-
hörde offenbar nicht entstehen kann.
. 60.
Hypolhekarische Gläubiger, welche mit Vorbehalt ihrer Rechte in die Abtrennung
willigen, können verlangen, daß ihre Forderungen auch auf dem neuen Folium des Trenn-
stücks oder auf dem Folium des Grundstücko, zu welchem das Trennstück hinzugeschlagen
wird, eingetragen werden.
Die ohne Vorbehalt erklärte, iugleichen die durch die Behörde ergänzte Ein-
willigung der hypothekarischen Gläubiger gilt als Verzicht auf das Pfandrecht an dem
Trennstücke.
8. 6
Wegen der auf einem Vrnndstũce siinn: im Grund= und Hypothekenbuche
eingetragenen asten (. 15, Nr. 5) bedarf es der Einwilligug der Berechtigten zu
Grundstücksabtrennungen nicht; es ist aber ein verhältnißmäßiger Theil dieser Reallasten
auf das Trennstück zu repartiren, ehe dasselbe im Grund= und Hypothekenbuche vom
Hauptgute abgeschrieben wird.
Dieser Repartition ungeachtel bleibt den Berechtigten das Hauptgut, sofern sie es
nicht ihres Anspruchs entlassen haben, wegen des auf das Trennstück gelegken Antheils
von Reallasten fubsidiarisch verhaftet.
Hinzuschlagung eines Gundsn zu einem ander.
Dem Besitzer oder neuen Erverber 4 Grundstücks, welches nicht schon Zube-
hörung eines andern ihm zugehsrigen Grundstücke ist, steht der Regel nach frei, ob er
dasselbe als ein besonderes Grundslück unter besonderer Nummer und mit einem eigenen
Solium im Grund= und Hypothekenbuche besitzen, oder ob er e zu einem andern Grund-