Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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ohl aber können, wenn Mehrere ein Grundstück gemeinschaftlich im ungetheilten 
Eigenthum haben, an den ideellen Antheilen der einzelnen Miteigenthümer Hypotheken 
erlangt und Wind darauf in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden 
(vgl. jedoch . 7 
Beie Peruleinam. welche behnseigenschaft haben, bedarf es hierzu der Einwilligung 
der Mitbesitzer. 
8. 58. 
Grundstücke können als Zubehörungen eines andern Grundstücks und als Bestand- 
lheile eines Grundstückskörpers nur dann angesehen werden, wenn sie als solche in das 
Grund= und Hypothekenbuch eingetagen lind. 
GErundslcsabtremnungen. 
Zu Grundstücksabtrennungen, uhleichen zur Veräußerung mit dem verpfändeten 
Grundstücke verbundener Berechtigungen, welche in das Grundbuch eingetragen sind, be- 
darf der Eigenthümer der Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger; dleselbe kann 
aber durch die zuständige Behörde ohne Weileres ergänzt werden, wenn wegen verhält- 
nißmäßiger Geringsügigkeit der Forderung oder des abzutrennenden Gegenstandes ein 
Nachtheil für die hypothekarischen Gläubiger nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Be- 
hörde offenbar nicht entstehen kann. 
. 60. 
Hypolhekarische Gläubiger, welche mit Vorbehalt ihrer Rechte in die Abtrennung 
willigen, können verlangen, daß ihre Forderungen auch auf dem neuen Folium des Trenn- 
stücks oder auf dem Folium des Grundstücko, zu welchem das Trennstück hinzugeschlagen 
wird, eingetragen werden. 
Die ohne Vorbehalt erklärte, iugleichen die durch die Behörde ergänzte Ein- 
willigung der hypothekarischen Gläubiger gilt als Verzicht auf das Pfandrecht an dem 
Trennstücke. 
8. 6 
Wegen der auf einem Vrnndstũce siinn: im Grund= und Hypothekenbuche 
eingetragenen asten (. 15, Nr. 5) bedarf es der Einwilligug der Berechtigten zu 
Grundstücksabtrennungen nicht; es ist aber ein verhältnißmäßiger Theil dieser Reallasten 
auf das Trennstück zu repartiren, ehe dasselbe im Grund= und Hypothekenbuche vom 
Hauptgute abgeschrieben wird. 
Dieser Repartition ungeachtel bleibt den Berechtigten das Hauptgut, sofern sie es 
nicht ihres Anspruchs entlassen haben, wegen des auf das Trennstück gelegken Antheils 
von Reallasten fubsidiarisch verhaftet. 
Hinzuschlagung eines Gundsn zu einem ander. 
Dem Besitzer oder neuen Erverber 4 Grundstücks, welches nicht schon Zube- 
hörung eines andern ihm zugehsrigen Grundstücke ist, steht der Regel nach frei, ob er 
dasselbe als ein besonderes Grundslück unter besonderer Nummer und mit einem eigenen 
Solium im Grund= und Hypothekenbuche besitzen, oder ob er e zu einem andern Grund-
	        
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