Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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stücke, welches er besibt, binpuschlagen und als Zubehörung desselben in das Grund- und 
Hypothekenbuch eintragen lassen will 
Jedoch ist 
1) wenn das hinzuzuschlagende Grundstück unter Gerichtsbarkeit einer andern Grund- 
1nd n Hypothekenbehörde gelegen ist, hierzu die Einwilligung dieser letztern erforderlich: 
erner kann 
S. 63. 
2) wenn auf dem Grundstücke, zu welchem ein anderes hinzugeschlagen werden 
soll, Schulden haften, die Hinzuschlagung nur unter der Bedingung geschehen, daß d 
hinzuzuschlagende Grundstück schuldenfrei sei, oder daß andern Falls die WW i 
Gläubiger des einen Grundstücks erklären, den hypothekarischen Gläubigern des andern 
nachstehen zu wollen; 
3) ein mit einem Vorkaufs= oder Wiederkaufsrechte behaftetes Grundstück kann zu 
einem andern Grundslücke, welches nicht mit diesem zugleich demselben Vorkaufs= oder 
Wiederkaufsrechte unterliegt, nicht binzugelchlagen werden. 
Die Hinzuschlagung eines Grunalet4 zu einem andern Grundstücke hat die Wir- 
kung, daß die auf dem einen oder dem andern haftenden Schulden sich nunmehr über den 
ganzen Grundstückskörper erstrecken; die Schulden, welche auf dem hinzugeschlagenen Grund- 
stücke haften, sind daher nunmehr im Grund= und Hypothekenbuche auf de Folium des 
Grundstücks, zu welchem es hinzugeschlagen worben, einzutragen (§5. 62, 63). 
5. 
In Beczug auf Reallasten, die auf einem Grundstücke haften, welches zu einem 
andern (inzugeschlagen wird, zßert * Hinzuschlagung nicht die in Bezug auf Hypo- 
theken § 64 ausgedrückte 
s ist daher unerläßlich, nuß eine solche Reallast steio unter specieller Bezeichnung 
des —ie auf welchem sie ursprünglich haftete, auf dem Folium des andern 
Grundstücks eingelragen werde, mit welchem das belastete im Wege der Consolidation 
verbunden wird. 
S. 66. 
In Ansehung der Abtretung von Grundeigenthum im Wege der Expropriation 
und der daraus in Rücksicht auf Reallasten und Hypotheken des der Expropriation unter- 
liegenden Grundbesitzes entstehenden Wirkungen bewendet es bei den bestehenden 
Gesetzen. 
Bewegliche Bubehẽnngen eines Grundstücks. 
Sind bewegliche Sachen, welche —i-me eines Grundstücks bei dessen Ver- 
pfändung waren, veräußert worden, so haben die bezüglichen hypothekarischen Gläubiger 
gegen den dritten redlichen Besitzer derselben keinen Anspruch. 
2) in Ansehung der Forderung. 
S. 68. 
Die Hypolhek erstreckt sich auf die eingetragene Forderung und auf die gesetzlichen
	        
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