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auszuleihen, und es ist dann zunächst ihr Zinsertrag zu Bezahlung des Jahresgeldwer-
thes des Auszugs oder der Rente zu verwenden, aushülflich aber auch das Kapital
selbst. Die Höhe der Sicherheitssumme kann selbstverständlich nie den nach Befrie-
digung der gesetzlich vorausgängigen Forderungen freibleibenden Rest der Erstehungs-
summe übersteigen.
Abtrelung des Vorzugs.
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Ein hypothekarischer Gläubiger kann unbeschadet seines hypothelarischen Rechts
den durch frühere Eintragung seiner Forderung erlangten Vorzug einem spätern Gläubiger
abtreten; jedoch wird dadurch andern hypothekarischen Gläubigern an dem bereits erlang-
ten Vorzuge nichts entzogen.
Eintretungs- * Ablssungerch.
ter Umständen, unter welchen der N“ Gläubiger von dem hypothe-
tarischen enan selbst Zahlung der Schuld anzunehmen verbunden wäre, ist auch ein
Dritter dieselbe mit Einwilligung des Schuldners mit der in F. 97 angegebenen Wirkung
zu leisten berechtigt.
Jeder hypothekarische Gläubiger hat das Recht, auch ohne Zustimmung des
Schuldners die Forderung eines andern hypothekarischen Gläubigers durch vollfländige
Zahlung abzulösen, wenn letzterer, es sei wegen des Hauptstamms oder wegen davon
rückständiger Zinsen auf die gerichtliche Zwangsversteigerung des verhafteten Grundstücks
angetragen hat.
Dasselbe Recht steht den Miteigenthümern eines im Eigenthume Mehrerer be-
findlichen Grundstücko dann zu, wenn der hypothekarische Gläubiger eines andern Mit-
eigenthümers kraft des ihm an dem ideellen Antheile des letztern zustehenden Hypothek-
rechts die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks beantragt hat.
96.
olln euchrere der nach 8. 95 Verechügten das Ablösungsrecht gleichzeitig
ausüben, so
a) !1# mehrern hypothekarischen Gläubigern der Inhaber der später eingetrage-
nen Forderung den Vorzug vor dem ältern Gläubige
Wenn aber bthelarische L##ebige Gi- Miteigenthümern concurriren, so
haben diese vor jenen den Vorzug, egen
e) unter mehrern Mäehenurlaben die frühere Anmeldung den Vorzug be-
stiumt
8. 9m7.
Derjenige, welcher auf Grund der §§. 94 und 95 statt des Schuldners die
vollsändige Zahlung dem Gläubiger leistete oder deren Betrag bei ungegründeter Wei-
gerung der Annahme Seitens des leßztern gerichtlich niederlegte, erwirbt, auch ohne daß
dieser die Forderung abtritt, die Stelle und das Re ccht des befriedigten Gläubigers und somit
den Anspruch auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grund= und Hypothekenbuch.