Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Dieser Anspruch findet jedoch im Falle des §. 94 nicht Statt, wenn bei Ein- 
tragung der Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch zugleich fesigeset worden q 
daß die Zahlung nach und nach in bestimmten Terminen erfolgen und wegen des 
zahlten die Hypothek gelöscht werden soll, vielmehr erlischt solchenfalls die aihess In 
Ansehung jeder geleisteten Zahlung, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungetilgt 
ũbrig geblieben ist. 
8. 98. 
uf gleiche Weise erwirbt der persönliche Schuldner, welcher, ohne daß er zugleich 
Besitzer des verhafteten Grundstücks ist, in Folge der von dem hypothekarischen Gläubi- 
ger wider ihn auf Bezahlung der Schuld erhobenen Klage demselben vollständige Zahlung 
geleistet hat, ohne Weiteres dessen Stelle und Recht mit dem Anspruche auf Eintragung 
dieser Erwerbung in das Grund= und Hypothekenbuch. 
Erlöschung der Hvpolhelen. 
Die Hypothek erlischt 
1) durch Ablauf der Zeit, welche sie bestellt ist, 
2) durch Untergang der Sach 
3) durch die gerichtliche Zwanheversteigerung, 
4) durch die Enteignung der Sache zu öffentlichen Zwecken, 
von selbst mit Eintritt der Ursache der beschun ung. 
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Rechtstitel zur Erlöschung sind 
1) der Eintritt einer Resolutivbedingung, 
2) die Entsagung des Glänbigers, 
3) die Tilgung der Schuld, 
4) die Undungenlliiang der Forderung, 
5) die ichterräftige Verurtheilung des Forderungsinhabers zur vöschung. 
rlöschen dari alölaus der Zeit. 
8.1 
Wurde eine Hypothek nur auf eine Giiume Zeit bestellt und solchergestalt die 
Forderung in das Grund= und Hypethekenbuch eingekragen, so erlischt die Hypothek mit 
Ablauf dieser Zeit. 
2. Erlöschen durch untergans der Sache. 
Durch völligen Untergang der i rn die daran erlangte Hypothek, sie 
lebt aber mit Wiederherstellung der Sache in der vorigen oder einer andern Gestalt von 
selbst wieder auf, namentlich tritt nach dem Wiederaufbau abgebrannter Gebäude, auf 
welche Forderungen im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen sind, das neue Gebäude 
an die Stelle des frühern mit der Hupothek behaftet gewesenen Gebäudes. 
Im halten der Berstsrung oder Beschädigung des verpfändeten Gebäudes durch 
Brand oder bei Gelegenheit eines Vrandes erstreckt sich das Hypothekenrecht auch auf die 
aus der Vrandversicherungskasse dafür zu zahlende Entschädigung, insoweit solche nicht
	        
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