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zur Wiederherstellung des Gebäudes verwendet wird, beziehentlich statutenmäßig zu ver-
enden ist.
Die bloße Umwandlung eines Grundstücko bringt an den darauf haftenden Hypo-
theken keine Veränderung hervor.
3. Erlöschen durch Zwangsversteigerung.
Wird ein Grundstück im Concurse oder außerhalb des Concurses Schulden halber
nothwendigerweise gerichtlich versteigert, so erlöschen mit dem Zeitpunkt der Adjudication
die darauf haftenden Hypotheken, die Forderungen werden zahlbar und das Grundstück
geht frei von jeder andern Hypothek, als der wegen der rückständigen Erstehungsgelder
vorbehaltenen (§. 17) auf den Ersteher über.
Es erlöschen cbech durch die Zwangsversteigerung nicht
die Hypothek wegen sogenannter eiserner Kapitalien auf einem Grundftücke,
auf welchem solche unaufkündbar hasten,
das dingliche Recht Dessen, welcher einen Auszug (F. 45) oder eine Rente
aus dem zu fordern hat, welches zur Zwangsversteigerung kommt.
Der Ersteher hat eiserne Kapitalien gedachter Art mit dem Grundstücke als
Beschwerung desselben zu übernehmen; Rückstände aber an Zinsen solcher Kapitalien,
an aAustutreichise oder Renten aus der Zeit vor seiner Erwerbung hat er n
gewähren
S. 1
Sind jedoch Gläubiger vorhanden, Len Hypothek der des eisernen Kapitals
oder des Auszugs oder der Rente (§F. 104) im Alter vorgeht, so sind diese älteren
Gläubiger, wenn sie nicht in die Belegung des Grundstücks mit diesen Lasten eingewilligt
haben, zu verlangen berechtigt, daß das Gericht die Zwangsversteigerung unter Annahme
doppelter Gebote, einmal auf das Grundstück mit der Last des eisernen Kapitals oder
des Auszugs oder der Rente, sodann auf das Grundstück ohne diese Lasten bewerkstellige.
Ergiebt sich bei dem Ausgebote mit der Last des Auszugs, des eisernen Kapitals oder
der Rente, daß die ältern hypothekarischen Glänbige durch Ueberweisung dieser Lasten
an den Ersteher nicht gefährdet werden, so erledigt sich das Widerspruchsrecht jener
Gläubiger und der Richter hat nun die k * bhn vbasen forlzusetzen.
Im entgegengesehten hall hreifen die destimungen. des §. 9
106.
Was nach S. 104 vom Auszuge und von der Nente gilt, das gilt im Falle der
gerichtlichen Zwangsversteigerung des Grundstücks r* von den in das Grund= und
Hypothekenbuch eingetragenen Neallasten desselben (§J. 15 Nr. 5).
Obliegenheiten der Grund= und - bei Zwangsversteigerungen.
Die Grund- und rwi *
1) die auf das zu versteigernde Grundstück eingetragenen Gläubiger ebenso wie
die etwaigen Miteigenthümer des Schuldner (55. 57 und 79) seweit sie