Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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zur Wiederherstellung des Gebäudes verwendet wird, beziehentlich statutenmäßig zu ver- 
enden ist. 
Die bloße Umwandlung eines Grundstücko bringt an den darauf haftenden Hypo- 
theken keine Veränderung hervor. 
3. Erlöschen durch Zwangsversteigerung. 
Wird ein Grundstück im Concurse oder außerhalb des Concurses Schulden halber 
nothwendigerweise gerichtlich versteigert, so erlöschen mit dem Zeitpunkt der Adjudication 
die darauf haftenden Hypotheken, die Forderungen werden zahlbar und das Grundstück 
geht frei von jeder andern Hypothek, als der wegen der rückständigen Erstehungsgelder 
vorbehaltenen (§. 17) auf den Ersteher über. 
Es erlöschen cbech durch die Zwangsversteigerung nicht 
die Hypothek wegen sogenannter eiserner Kapitalien auf einem Grundftücke, 
auf welchem solche unaufkündbar hasten, 
das dingliche Recht Dessen, welcher einen Auszug (F. 45) oder eine Rente 
aus dem zu fordern hat, welches zur Zwangsversteigerung kommt. 
Der Ersteher hat eiserne Kapitalien gedachter Art mit dem Grundstücke als 
Beschwerung desselben zu übernehmen; Rückstände aber an Zinsen solcher Kapitalien, 
an aAustutreichise oder Renten aus der Zeit vor seiner Erwerbung hat er n 
gewähren 
S. 1 
Sind jedoch Gläubiger vorhanden, Len Hypothek der des eisernen Kapitals 
oder des Auszugs oder der Rente (§F. 104) im Alter vorgeht, so sind diese älteren 
Gläubiger, wenn sie nicht in die Belegung des Grundstücks mit diesen Lasten eingewilligt 
haben, zu verlangen berechtigt, daß das Gericht die Zwangsversteigerung unter Annahme 
doppelter Gebote, einmal auf das Grundstück mit der Last des eisernen Kapitals oder 
des Auszugs oder der Rente, sodann auf das Grundstück ohne diese Lasten bewerkstellige. 
Ergiebt sich bei dem Ausgebote mit der Last des Auszugs, des eisernen Kapitals oder 
der Rente, daß die ältern hypothekarischen Glänbige durch Ueberweisung dieser Lasten 
an den Ersteher nicht gefährdet werden, so erledigt sich das Widerspruchsrecht jener 
Gläubiger und der Richter hat nun die k * bhn vbasen forlzusetzen. 
Im entgegengesehten hall hreifen die destimungen. des §. 9 
106. 
Was nach S. 104 vom Auszuge und von der Nente gilt, das gilt im Falle der 
gerichtlichen Zwangsversteigerung des Grundstücks r* von den in das Grund= und 
Hypothekenbuch eingetragenen Neallasten desselben (§J. 15 Nr. 5). 
Obliegenheiten der Grund= und - bei Zwangsversteigerungen. 
Die Grund- und rwi * 
1) die auf das zu versteigernde Grundstück eingetragenen Gläubiger ebenso wie 
die etwaigen Miteigenthümer des Schuldner (55. 57 und 79) seweit sie
	        
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