Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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ingleichen die immerfbalb der letzten 3 Jahre von der Versteigerung zurückgerechnet fällig 
bewordenen Lehngelder, 
die hypothekarischen Forderungen nebst den eingetragenen versprochenen Zinsen, 
iucleichen den gesetzlichen und den Verzugszinsen und den eingetragenen Kosten, mit der 
Beschränkung, daß, wenn die Erstehungsgelder nicht zur Befriedigung aller eingetragenen 
orderungen ausreichen, die Zinsen jeder Art, sowie die Rückstände von Auszügen und 
beibrenten, Aur auf die letzten drei Jahre vor den unter Nr. 3 bemerkien Zeilpunkten 
anzusetzen si 
Die Vercchigten unter Nr. 2 kommen zusammen und, soweit nöthig, nach ver- 
hältnißmäßigen Antheilen, die unter Nr. 3 nach der im Grund= und Hypothekenbuche 
enthaltenen Reihefolge der Reallasten und die unter Nr. 4 nach der der Forderungen 
zum Ansatze und zur Befriedigung. 
. 111. 
Wer Zahlung aus der Erstehungsgeldermasse zu verlangen berechtigt ist, hat die- 
selbe, auch wenn seine Forderung an sich noch nicht fällig ist, anzunehmen, dasern er nicht 
auf Befriedigung aus der Erstehungsgeldermasse verzichtet. Ist eine noch nicht fällig 
gewesene Forderung unverzinslich, oder mit weniger als mit Vier vom Hundert verzinslich, 
so ist bei Verechnung der als Betrag der Forderung anzusehenden Summe das intern 
surium zu berücksichtigen. 
S. 112. 
Bleibt nach Tilgung sämmtlicher in Gaahten S. 110 aus der Erstehungsgelder- 
masse zu befriedigender Ansprüche Elwas übrig, so ist dieß zur Berichtigung von älteren 
als dreijährigen Reallastenrücksländen, sowie älteren als dreijährigen Zinsenrückständen so- 
weit solche angemeldet, nach der im §. 110 angegebenen Rangordnung zu verwenden. 
Bleibt auch nach vollständiger Berichtigung dieser Rückstände noch Eitwas von 
den Erstehungsgeldern übrig, so ist dieß dem Eigenthümer des Grundslücks, gegen welchen 
mit der Zwangsversteigerung verfahren worden, auszuantworten. 
u des Verfahrens nach gerichtlicher Zwangsversteigerung im Concurse ist den 
ort * Proceßgesebe nachzugehen. 
) Erlöschen durch zwaneeignno zu öffen klichen Zwecken. 
Das Pfandrecht an einem zu F Zwecken enteigneten Grundstücke oder 
Grundstückstheile erlischt durch legale Zahlung der vorschriftsmäßig ermittelten Entschä- 
kirts-puunne resp. durch deren unter den legalen Voraussehungen vorgenommene Hinter- 
legun 
Rechtstitel zur Löschung. 
1) Der Eintritt Finer Resolulivbedingung. 
8. 
Ist eine Hypolhek unter einer Nihelivbedingung in das Grund= und Hypo- 
thekenbuch eingetragen worden, so kann mit Eintritt der Bedingung Löschung der Hypo- 
thek verlangt werden.
	        
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