Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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2) Entsagung des Gläubigers. 
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Der hypothekarijche Gläubiger dann auf die Hypothek verzichten und es giebt 
dieser Verzicht im Falle der Annahme einen Rechtsgrund zur Löschung; ein solcher Ver- 
zicht hebt für sich allein das persönliche Forderungorecht des Glaubigers nicht auf. 
Die Einwilligung des hypothekarischen Gläubigers in die Veräußerung des ver- 
hafteten Grundstücks ist nicht für einen Verzicht auf die Hypothek, und die Einwillung 
in weitere Verpfändung nicht für einen Verzicht auf den durch dic frühere Eintragung 
in das Grund= und Hypothekenbuch erlangten Vorzug zu achten. Nur bei Grundstücks- 
abtrennungen schließt die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger in die Abtrennung 
zugleich den Verzicht auf die Hypothek an dem abzutrennenden Theile in sich, 9 
sie nichl dieselbe ausdrücklich vorbehalten, welchenfallo die Bestimmung in 8. 60 P 
ergreift. 
Inwieweit die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger in Grundstücksabtren- 
nungen vom Richter ergänzt werden könne, ist in F. 59 besti 
) Tilgung der Schuld 
Wird die eingetragene Forderung durch Zahlung oder auf andere Weise gänzlich 
getilgt, so kann Löschung verlangt werden Theilweise Tilgung der Forderung giebt einen 
Anspruch auf Abschreibung der gelilgten Summe. 
Cession an den Besitzer des Grurdstücs. 
er Inhaber einer in das Grund. und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung, 
welcher vom Besitzer des verhafteten Grundstücks durch Zahlung oder auf andere Weise 
befriedigt wird, kann sich jedoch nicht entbrechen, demselben auf Verlangen anstatt einer 
Verzichttleistung, eine Cession der Forderung auszustellen, insofern nicht bei Eintragung 
der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch zugleich festgesebt worden ist, daß die 
Zahlung nach und nach in bestimen Terminen erfolgen, und wegen des Gezahlten die 
Hypothek gelöscht werden soll, in welchem halle die Hypothek in Ansehung jeder 
geleisteten Kohg erlöscht, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungetilgt ge- 
blieben ist. 
S. 1 
Eine solche Cession berechtigt den *t des Grundstücks, sich selbst als Inhaber 
der abgetretenen. Gorderung. t das Grund- und Hypothekenbuch eintragen zu lassen und 
dieselbe dann weiter zuc 
Die auf anderem * F 4 des Gliubigers und Schulduners 
Gleichergestalt ist der Besitzer *lr Elnnd, welcher eine darauf versicherte 
Forderung auf andere Weise als durch Cession erwirbt, oder der Inhaber einer solchen 
Lorderung, welcher das Eigenthum des Grundstücks erwirtt, berechtigt, sowohl d „ Koschung
	        
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