Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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der Forderung im Grund= und Hypothekenbuche zu verlangen, als auch dieselbe, so lange 
sie noch nicht im Grund= und Hypethelenbude geloscht ist, weiter zu cediren. 
Verfällt der Besither des Grundsdcen in Eonci, so haben die gemeinen Gläu- 
biger keinen Anspruch darauf, daß der Betrag einer auf den Besitzer selbst gekommenen hy- 
pothekarischen Forderung (F§. 119, 121) von der Specialmasse des Grundstücks abgeson- 
dert und zu ihrer Befriedigung verwendet werde, so lange andere auf das Grundstick 
eingetragene Gläubiger nicht vollständig befriedigt sind. 
Ebenso hat außerhalb des Concurses der Besitzer keinen Anspruch darauf, daß der 
Betrag einer auf ihn selbst gekommenen hypothekarischen Forderung von dem Erlöse des 
zwangsweise versteigerten Grundstücks abgesondert und ihm überlassen werde, so lange 
andere auf das Grundstück eingetragene Alandiger nicht vollsländig befriedigt sind. 
Auf das Recht des Auszugs und J Nente leiden die in 88. 119, 121 
enthallenen Bestimmungen, soweit sie den Uebergang der Hypothek auf den Bein0, des 
verpfändeten Grundstücks betreffen, keine Anwendung. 
4) die Ungültigertlärung der Forderung. 
Weun der Besitzer eines Grunsic. 5# welchem eine veraltete Hypothek haftet, 
glaubt, daß solche durch Tilgung der Schuld erloschen sei, dies aber nachzuweisen 
G. 144 ff.) nicht vermag, so ist er ediktale Vorladung Derjenigen, welche ein Recht 
auf die Hypothekenforderung zu haben vermeinen, zu brantragen berechtigt, jedoch nur 
unter solgenden Voraussehungen: 
) er muß mittelst Handschlags an Eidesstatt versichern, daß er, angewandter 
Sergsall W den rechtmäßigen Eigenthümer der Hypothekforderung nicht habe 
ausfindig machen können; 
2) es muß eine Zeitfrist von 30 Jahren abgelaufen sein, für deren Berechnung 
Folgendes gilt: 
a. Entweder stand für die Tilgung der Forderung nach den darüber vorliegen- 
den Verbriefungen ein gewisser Jahlungstermin, dessen Eintrikt unabhängig von einseitiger 
Parteiwillkühr war, fest oder nicht. Im ersteren Falle ist die Frist von dem Zahlungs- 
termine an, im zweilen Jalle von Zeit des neuesten auf die Forderung sich beziehenden 
Eintrags im Grund= und Hypothekenbuche an dann zu rechnen, wenn der Antragsteller 
mittelst Handschlags an Eidesslalt versichert, 
er eine Quiltung oder Bescheinigung, aus welcher eine nach Ablauf eines 
Zahlungstermins oder nach der Zeit des neuesten Eintrags erfolgte Verzinsung 
der Forderung erhelle, weder selbst habe, noch böslicher Weise aus seinen Hän- 
den habe kommen lassen, auch nicht wisse, wo dergleichen sonst anzutreffen sei. 
* eber 
derartige Quittungen oder Bescheinigungen vorhanden, so ist von dem Datum 
der letztern irtnht, an die Pan zu rechnen. Der Autragsteller hat in diesem Falle nicht
	        
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