Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

46 
8.1 
Die Aufertigungen in Grund= und opelhelensachen geschehen im e des 
Gerichts und in der bei andern gerichtlichen Aussertigungen gewöhnlichen F 
Wingelrii und Obliegenheiten der Grund= und Gpochelen, Vehörden 
im Ugeneinen. 
Die Thätigkeit der Grund= und #% endbechörde als solcher hält sich - den 
Schranken nicht streitiger Rechtsgeschäfte. Sie können daher zwar zur Hebung von An- 
ständen oder Widersprüchen unter den Betheiligten gütliche Verhandlung pflegen, sotald 
es aber, bei fehlgeschlagenem Versuche einer gütlichen Vereinigung, einer richterlichen Ent- 
scheidung bedarf, haben sie die Parteien zur rechtlichen Ausführung, beziehentlich vor der 
onelenten Gerichtsbehörde, zu verweisen und nur, je nach den Anträgen Betheiligter, 
die zu Sicherung der Rechte derselben und zu Abwendung von Nachtheilen teng 
— Einzeichnungen in das Grund= und Hypothekenbuch vorzunchmen. (5§. 22, 
Die Grund= und SOppothekenbehörden haben die Grund= und Hypothekenbücher so 
zu verwahren, daß ohne ihre specielle Zulassung Niemand davon Einsicht nehmen kann, 
auch bei gestatteter Einsicht (F. 19) dafür zu sorgen, daß an dem Inhalte nichts verän- 
dert oder beschädigt werde. 
. 134. 
Bei den Einträgen in das Grund= und Hypothekenbuch und den Auszügen aus 
denselben, sowie bei den Ausfertigungen in Grund= und. Hypothekensachen haben die 
Grund= und Oypothekenbehörden mit brößter Oenauigkeit zu Werke zu gehen. 
Die Grund= und OSsochetentehhten haben Jedem die Rechtshülfe ohne Verzug 
zu leisten, daher die erforderlichen Einträge und Löschungen im Grund= und Hypotheken- 
buche sobald als möglich und nach Orduung der Anmeldung, ohne Begünstigung des 
Einen vor dem Andern, vorzunehmen. Daher sind zebr oleichzeilig angemeldete For- 
derungen als gleichberechtigte einzutragen. gverdl. 8. 185). 
Jedoch kann, wenn eine früher labssiiche Einzeichnung (Eintragung oder 
böschung) wegen eines noch zu beseitigenden Mangels nicht sogleich erfolgen kaun, eine 
in Bezug auf das nämliche Grundstück oder auf die nämliche hypothekarische Horderung 
später nachgesuchte Einzeichnung, welcher sonst ein Hinderniß nicht entgegensteht, hierdurch 
nicht aufgehalten werden, insofern nicht etwa der bei jener früher nachgesuchten Ein- 
kagung oder Löschung Betheiligte sich durch eine zulässige Protestation (F. 22) vorge- 
sehen hat. 
5. 137. 
Vor jedem Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch und vor jeder Löschung 
in demselben haben die Grund-- und Hypothetenbegörden die Gültigkeit und Richtigkeit 
des angegebenen Rechtstitels zur Eintragung oder Löschung und des Anbringers Legiti- 
mation zur Sache und beziehentlich zur Verhandlung (§. 146) nach dem, was darüber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.