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8.1
Die Aufertigungen in Grund= und opelhelensachen geschehen im e des
Gerichts und in der bei andern gerichtlichen Aussertigungen gewöhnlichen F
Wingelrii und Obliegenheiten der Grund= und Gpochelen, Vehörden
im Ugeneinen.
Die Thätigkeit der Grund= und #% endbechörde als solcher hält sich - den
Schranken nicht streitiger Rechtsgeschäfte. Sie können daher zwar zur Hebung von An-
ständen oder Widersprüchen unter den Betheiligten gütliche Verhandlung pflegen, sotald
es aber, bei fehlgeschlagenem Versuche einer gütlichen Vereinigung, einer richterlichen Ent-
scheidung bedarf, haben sie die Parteien zur rechtlichen Ausführung, beziehentlich vor der
onelenten Gerichtsbehörde, zu verweisen und nur, je nach den Anträgen Betheiligter,
die zu Sicherung der Rechte derselben und zu Abwendung von Nachtheilen teng
— Einzeichnungen in das Grund= und Hypothekenbuch vorzunchmen. (5§. 22,
Die Grund= und SOppothekenbehörden haben die Grund= und Hypothekenbücher so
zu verwahren, daß ohne ihre specielle Zulassung Niemand davon Einsicht nehmen kann,
auch bei gestatteter Einsicht (F. 19) dafür zu sorgen, daß an dem Inhalte nichts verän-
dert oder beschädigt werde.
. 134.
Bei den Einträgen in das Grund= und Hypothekenbuch und den Auszügen aus
denselben, sowie bei den Ausfertigungen in Grund= und. Hypothekensachen haben die
Grund= und Oypothekenbehörden mit brößter Oenauigkeit zu Werke zu gehen.
Die Grund= und OSsochetentehhten haben Jedem die Rechtshülfe ohne Verzug
zu leisten, daher die erforderlichen Einträge und Löschungen im Grund= und Hypotheken-
buche sobald als möglich und nach Orduung der Anmeldung, ohne Begünstigung des
Einen vor dem Andern, vorzunehmen. Daher sind zebr oleichzeilig angemeldete For-
derungen als gleichberechtigte einzutragen. gverdl. 8. 185).
Jedoch kann, wenn eine früher labssiiche Einzeichnung (Eintragung oder
böschung) wegen eines noch zu beseitigenden Mangels nicht sogleich erfolgen kaun, eine
in Bezug auf das nämliche Grundstück oder auf die nämliche hypothekarische Horderung
später nachgesuchte Einzeichnung, welcher sonst ein Hinderniß nicht entgegensteht, hierdurch
nicht aufgehalten werden, insofern nicht etwa der bei jener früher nachgesuchten Ein-
kagung oder Löschung Betheiligte sich durch eine zulässige Protestation (F. 22) vorge-
sehen hat.
5. 137.
Vor jedem Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch und vor jeder Löschung
in demselben haben die Grund-- und Hypothetenbegörden die Gültigkeit und Richtigkeit
des angegebenen Rechtstitels zur Eintragung oder Löschung und des Anbringers Legiti-
mation zur Sache und beziehentlich zur Verhandlung (§. 146) nach dem, was darüber