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beigebracht worden (K. 144), sorgfältig zu prüfen und, wenn sich hierbei Anstände oder
Mängel ergeben, derenthalber die Eintragung oder Löschung nicht geschehen kann, den
Anbringer dessen unter deren Angabe zu bescheiden, ihm auch, insofern die Mängel ge-
hoben werden können, die Herzuschaffung des Ermangelnden aufzugeben.
In Fällen, wo die Vormerkung einer Forderung im Grund= und Hypothekenbuche
(5. 54) erfolgen kann und erfolgt ist, hat nicht nur der Besitzer des Grundstücks, son-
dern auch jeder nachfolgende hypothekarische Gläubiger das Necht, zu verlangen, daß
Demjenigen, welcher die Vormerkung veranlaßt, hat, die Verichtigung des zur förmlichen
Eintragung noch Mangelnden binnen einer von der Grund= und Hypothekenbehörde zu
bestimmenden angemessenen Frist unter ber Derwarnung aufgegeben werde, daß außerdem
die Wd.e wieder werde gelöscht #
Verlängerung der 5 drist ist nur bei nachgewiesenen erheblichen
Vathind einbeeo zulässig.
Berantwortlichleit der Grund= und Hypothekenbehörden.
139.
Die Grund= und Dopothekenbchörden sind für Ersüllung dieser Obliegenheit
(5§. 133, 135 bis 138) sowohl den Betheiligten als auch der vongesetzten Dienstbehörde
verantwortlich und haften den Betheiligten für durch Pflichtverlehung oder Vernachlässigung
entstandene Schäden.
140.
die haften insonderheit dafn
) daß Alles, was bei Aasirt zur Aufnahme in das Grund= und Hypothekenbuch
cugemelde wird und dazu geeignet ist, in das Grund= und Hypothekenbuch am gehö-
rigen Orte, sobald als möglich, nach Ordnung der Anmeldung und auf die gehörige Art
richtig aufgenommen werde,
2) daß von jeder vorgenommenen Eintragung oder Löschung der dabei passiv
Belheiligte - benachrichtigt werde (§. 25),
daß die Auszüge aus dem Grund- und Hypothekenbuche und die Ausfertigungen
in Grund= und Hypothekensachen mit dem Grund= und Hypothekenbuche überein-
stimmen.
8. 141.
Für solche nach S§. 139 und 140 den Betheiligten entstehende Schäden haftet
der Staatsfiskus dergestalt, daß der Anspruch auf Ersatz sefort gegen ihn erhoben werden
kann, ohne daß die Beschädigten erst den schuldigen Beamten ausklagen müssen.
Durch Befriedigung des Beschädigten geht aber die Klage wider diejenigen,
welche den - verschuldet haben, auf den betreffenden Fiskus bis zu dem bezahlten
Vetrage #
K. 142.
Wegen Unterlassung derjenigen unaufgeforderten Thätigkeit, zu welcher die
Grund- und Hypothekenbehörden nach F. 19 angewiesen sind, können letztere zwar dienft-