Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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verantwortlich werden, ein Entschäbigungsansprüch Betheiligter aber findet insoweit gegen 
sie oder gegen den Staatsfiskus nicht stakt. 
Anbringen in Grund= und #wazeiastan und was dabei zu beobachten. 
Gesuche in Grund= und Snpetheenn können sowohl mündlich als schriftlich 
angebracht werden. Mündliche Anbringen sind sogleich zu Protokoll zu nehmen und es 
ist hierin die Tagesstunde, wo sie erfolgten, zu bemerken 
Letzteres muß auch bei Eingang förssuicher Gesuche beobachtet werden. 
44. 
Mit dem Gesuche um eine Eintsbpnu in das Grund- und Hypothekenbuch oder 
um eine veschung in demselben ist die Angabe und Nachweisung des Rechtstitels und 
die Legitimation des Anbringers, soweil cs nach Beschaffenheit des Anbringens erforder- 
lich, zu verbinden. 
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Urkunden über Rechtegeschäfte, * Grund- und eeihee bei Ein- 
tragungen in das Grund= und Hypothekenbuch oder bei Löschung im Grund= und Hypo- 
thekenbuche zur Unterlage dienen sollen, müssen die Egenschant Gfmntich, der eidlichen 
Ablehnung nicht ausgesetzter Urkunden haben, daher, wenn sie von Privatpersoncn aus- 
gestellt sind, enlweder vor Gericht oder vor Notar und Zeugen anerkannt sein. 
Dieses gilt insonderheit auch von Vollmachten zu Handlungen oder Erklärungen, 
wodurch dem Vollmachtgeber eine Verbindlichkeit auferlegt, oder ein Recht desselben auf- 
gegeben, oder beschränkt, oder auf einen Andern übertragen werden soll. 
147. 
Kommt es hingegen blos darauf an, daß für Denjenigen, in dessen Namen ein 
Anderer auftrilt, ein Recht envorben oder erhalten werden Gac, so reicht hierzu jede Form 
der Auftraggebung und selbst ein blos arsIheter Auftrag 
Auher denjenigen Personen, wesche überhaupt aa P nach in vermuthetem 
Auftrag für Andere vor Gericht handeln bennen, kommt in den hierher gehörigen Fällen 
Sachwaltern eine Vermuthung erhaltenen Auftrags ebenfalls dergestalt zu statten, daß die 
Beibringung besonderer Vollmacht von ihnen * zu verlangen ist. 
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Wegen eigenen Interesses sind die Lnn einer Forderung in das Grund- 
und Hypothekenbuch im Namen eines Andern und für denselben ohne dazu erhaltenen 
Auftrag wveriengen berechtigt: 
die Gläubiger eines Schuldnerd, dem eine mit Rechtstitel zu Erlangung einer 
OSnvochel versehene Forderung zusteht, wenn sie aus Unterlassung der Eintragung dieser 
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch Verlust an ihren eigenen Forderungen 
zu befürchten haben und aus diesem Grunde die Inhibition die Forderung vom kompe- 
tenten Richter verfügt worden ist; 
2) die Bürgen des Schuleners wenn der Gläubiger sein Necht auf Erlangung 
einer Hypothek an Immobilien des Schuldners nicht ausübt.
	        
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