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Inebesondere bei i Frotesatienen.
Vei Protestationen, welche zur Sasb# eines in Bezug auf ein Grundstüuck
oder auf eine im Grund- und Hypothekenbuche eingetragene Forderung erworbenen, zur
Eintragung geeigneten Rechts angebracht werden (F. 22), sowie bei Vormerkungsgesuchen
(5. 54) bedarf es neben der Vescheinigung dos zu sichernden Rechio nicht zugleich auch
des besondern Nachweises einer drohenden Gesahr, damit ihre Eintragung in das Grund-
und Hypothekenbuch geschehen könne.
Wenn hingegen Protestationen gegen Veräußerung oder Verpfändung eines
Grundstücks oder einer im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Forderung (§. 84 f.)
blos u Sicherung eines künftigen Hülssgegenslandes wegen einer mit Rechtstitel zur
Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch nicht versehenen Forderung, oder von
Erbschaftögläubigern zu Sicherung eines Absonderungerechts angebracht werden, so können
sie nur dann beachtet und in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden,
wenn nicht nur die Existenz der Forderung selbst, sondern auch eine nach den Vermögens-
umständen oder sonstigen Verhältnissen des Schuldners vorhandene Gefahr des Verlustes
derselben einiger Maaßen bescheinigt wird.
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161.
Vormerkungen solcher Protestationen oder Vormerkungsgesuche, welche die Grund-
und Hypothekenbehörde nicht für geeignet zur Eintragung in das Grund-- und Hypo-
thekenbuch erkennt, finden im Grund- und Hypothekenbuche nicht Statt. Nur bei Appella-
tionen gegen die absällige Entschliehung der Grund- und Hypothekenbehörde auf eine
Protestation oder ein Vormerkungsgesuch, sei es nun, daß die Appellation nach Eröff-
nung der abfälligen Entschließung eingewendet, oder, daß sie gleich eventnell mit dem
Aubringen verbunden worden, ist die Grund= und Hppothekenbehörde verpflichtet, das
Vorhandensein der Appellation, falls solche nicht für unzulässig zu achten ist, durch eine
Bemerkung im Grund= und Hypothekenbuche kund zu machen.
Dergleichen Protestationen und Vormerkungsgesuche (F§. 149 und 150) sind
lediglich bei der Grund= und Hypothekenbehörde des Grundstücks anzubringen, auf welches
sie sich beziehen. Diese hat über die Statthaftigkeit derarliger Anträge auch dann, wenn
mit ihm eine Eventnalberufung auf den Fall absälliger Entscheidung verbunden war, erst-
instanzliche Entschliehung zu fassen, und diese bei 10 Thalern Strafe binnen 14, vom
Tage des Eingangs an zu rechnenden Tagen sowohl dem Impctranten, als den passiv
Betheiligten zu eröffnen.
Gegen solche Entschliehungen der Unterbehörden findet blos das Rechtsmittel der
Verufung an das Kreigericht statt, welches bei Verlust binnen der Zehntagsfrist einzu-
wenden stt. Das Kreisgericht ertheilt hierauf seine Entscheidung durch Rescript, gegen
welches ein weileres Rechlemittel nicht Plat greift.
Ausnahmsweise kann es in geeigneten Fällen die Vetheiligten noch mit einer
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