Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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mit Gewißheit auszumitteln, jo ist die Zeit der geschehenen Uebergabe des Grundstücks 
oder der Besitzergreifung von Seiten des Erwerbers dafür anzunchmen und darnach jene 
zweimonatige Frist zu berechnen. 
Inhalt der dritten Rubrik. 
In die dritte Rubrik werden alle auf bas Grundstück zu versichernde Forderungen 
mit Einschluß der Auszugs= und Rentenecht 9 52) eingetragen. 
Jeder Eintrag einer Forderung sell shnen: 
den Betrag oder Gegenstand der Forderung, 
Vor- und Zuname, auch, soweit es zur Unterscheidung von andern gleich- 
namigen Personen zulen Stand, Gewerbe und Wohnort des Gläu- 
igers, 
den Rechtstitel, 
den Simesut, wenn die Hypothek auch wegen versprochener Zinsen bestehen 
ll sich 4. Hypothek auf Kosten als benberd r mit erstrecken, so muß 
auch die im e der Forderung enthalten sein (§. 7 
Bei Naturalrenten und Naturalauczügen sind die einzelnen darunter begriffenen 
beistungen und Abentrichtungen im Eintrage der Forderung nicht speciell auszudrücken, 
sondern es genügt eine allgemeine Bezeichnung. 
Ist eine und dieselbe Forderung auf verschiedene, mit eignem Folium versehene 
Grundstücke im Grund= und Hypothekenbuche desselben oder eine andern Gerichts einge- 
tragen, so ist auf dem Volium eines jeden dieser Grundstücke an der Seite des Eintrags 
zu bemerken, auf welchen andern Grundstücken die Forderung außerdem noch haftet. 
182. 
Hat bei einer in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragenden Forderung der 
Schuldner sich das Recht verbehalten, eine andere Forderung mit gleichem Range auf 
das Grundstück eintragen zu lassen, so muß dieses im Eintrage jener Forderung mit aus- 
gedrückt werden. 
S. 183. 
Bei Hypotheken an Lehngütern ist im Eintrage der Forderung auszudrücken, ob 
die Hypothek, beziehentlich bis zu welcher Höhe der 57 sie mit lehnsherrlichem 
oder mitbelehnschaftlichem Consense versehen iW oder nicht (F. 3 
Alle Vorderungen, sie mögen ölrutes- eingetragen oder nur einstweilen vorge- 
merkt werden (F. 54), werden nach der Zeilfolge (§. 185) eingeschrieben und mit fort- 
laufenden Zahlen bezeichnet, doch werden blos vorgemerhie Forderungen durch den Beisatz 
-Vorgemernn von den förmlich eingetragenen unterschiede 
erden späterhin Forderungen gelöscht, so bewirnt solches in der Reihenfolge
	        
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