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dieser Zahlen keine Veränderung, von solchen gelöschten Forderungen werden aber in Aus-
züge, die aus dem Grund= und Hypothekenbuche erlheilt werden, nur die Nummern,
unter denen sie eingetragen gewesen, mit dem Beisate „ist gelösch!“ ausgenommen.
rst wenn alle auf ein Grundstück eingetragene Forderungen geloöscht sind, wird
lür die nach der Zeit zur Eintragung gelangenden neuen ZSorderungen eine neue Zahlen=
reihe angefangen.
Wenn mehrere gleichzeitig zur Eintragung gelangende Forderungen gleichen Rang
neben einander haben sollen, so ist dieses im Eintrage einer jeden dieser Forderungen
auszudrücken.
5. 136.
Wenn ein hypothekarischer Gläubiger das Vorzugsrecht seiner Forderung einem
spätern Gläubiger abtritt (§. 93), so muß dieses bei beiden Forderungen im Grund-
und Hypothekenbuche bemerkt werden.
§. 187.
Wenn eingetragene Forderungen durch Erbfall, ohne Dazwischentreten einer Ces-
sion, auf andere Personen übergehen, so bedarf es einer besondern Eintragung der Erben
als nunmehrigen Inhaber der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch weder an
sich, noch bei einer Cession oder Verpfändung, welche später von den Erben insgesammt
vorgenommen wird.
S. 188.
Doch ist von Mehreren, welchen eine in das Grund= und Hypothekenbuch einge-
tragene Uordemung zugefallen ist, ein Jeder für seinen Antheil die Einkragung dieser
Erwerbung in das Grund= und Hypothekenbuch, auch die Ausfertigung eines besondern
Hnholhenchortos (5. 192) zu verlangen berechtigt, und es muß diese Eintragung voraus-
hehen, wenn ein Solcher seinen Antheil an der Forderung besonders cediren oder ver-
pfänden will.
Gemeinschastliche Regeln.
189.
In welche Rubrik des Grund- und Hypothekenbuchs Protestationen einzutragen
sind, bestimmt sich nach dem Gegenstande, worauf sie sich beziehen.
aher gehören z. B. in die zweile Rubrik Protestalionen gegen Veräußerung
u Verpfändung eines Grundstücks oder gegen Eintragung einer * Dispositions-
chränkung, in die dritte Rubrik Protestationen gegen Cession oder Verpfändung einer
Ö4 Forderung oder gegen Löschung einer solchen im Grund-- und Hypotheken-
buche!
8.
Ebenso sind Löschungen in derjed den rtrit , in welcher das zu löschende Recht
sich eingelragen findet, zu bemerken, und darf diese Bemerkung nicht anders, als in Form
eines besondern Eintrags geschehen.
K. 191.
Auf welche Art und Weise diese Vorschriften bei Haltung der Grund= und Hy-