Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

57 
pothekenbücher im Einzelnen zu handhaben, in welcher Form und in welchen Ausdrücken 
insonderheit die nöthigen Verweisungen von einem Eintrage auf den andern im Grund- 
und Hypothekenbuche anzubringen sind, darüber werden die Grund= und Hypotheken- 
behörden durch die Ausführungsverordnung mit der erforderlichen Weisung versehen 
Relognitlonsscheine und Hypothekenbriese. 
.192. 
Ueber jede im Grund- und Hypothekenbuche geschehene Eintragung oder Löschung 
hat die Grund= und Hypothekenbehörde dem Betheiligten oder den mehrern Vetheiigten 
einen Rekognitionsschein, und zwar bei Eintragungen eines neuen Besihers, ferner bei 
förmlichen Eintragungen von Forderungen und deren Löschungen, ingleichen bei Eintra- 
gungen von Cessionen auch unverlangt, wofern die Lestellung nicht ausdrücklich abgelehnt 
wird, in zden Vällen aber auf Verlangen auszustellen. 
iber die förmliche Eintragung einer hywothekarischen Forderung dem Gläu- 
biger auegehllte Rekognitionsschein heißt Hypothekenbrief. 
der solche Nelognitioneschen 8 enthalten, worin der Einkrag bestanden, 
welches iz er betrifft und an welchem Tage er geschehen 
Auch ist darin Band n Seite des Hypothekenbuchs, m sich der Eintrag be- 
findet, zu eer 
Eintragung eines neuen Besihers hat die Grund= und Ovpothelenbehõrde den 
Betrag den von demselben zu entrichtenden Lehngeldes festzusepen und im Rekognitions- 
scheine mit aufzunehmen. 
Solche Rekognitionsscheine können besonders ausgestellt, sie können aber auch, 
wenn mit dem Anbringen eine den Rechtstitel zur Eintragung oder vöschung enthaltende 
Urkunde eingereicht oder eine solche Urkunde bei der Grund= und Hypothekenbehörde selbsl 
ausgefertigt worden ist, auf diese Urkunde selbst gebracht, oder derselben angehängt, oder 
der über das Rechtsgeschäft ausgefertigten gerichtlichen Lrkunde einverleibt, und kann 
solchen Falls die Rekognition beziehungsweise gefaßt werde 
195. 
Im letztern Falle, sowie überhaupt in allen Fällen, wo bei der Grund-- und 
Hypothekenbehörde eingereichte Urkunden, welche bei einem Eintrage in das Grund= und 
Hypothekenluch zur Grundlage gedient haben (5. 145), an Betheiligte wieder hinaus- 
gegeben werden, sind beglaubigte Abschriften dieser Urkunden bei den Verhandlungen der 
Grund- und Hypothekenbehörde (§. 203) zu behalten, sofern die nämlichen Urkunden 
nicht schon früher der Grund= und Hypothekenbehörde vorgelegen haben und bei jenen 
Verhandlungen zu finden sind. 
g. 186. 
In einem Hypothelenbriefe sind auszudrũcken: 
der Name des hypothekarischen Glänbigers, wie er im Grund= und Hypotheken- 
buche eingekragen ist, 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.