Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

ebenso der Name des Besltzers des verhafteten Grundftücks, 
das Grundstück selbst, auf welches die Forderung eingetragen worden, 
der Rechtstikel der Forderung, 
die Summe der eingetragenen brdegung; beziehentlich mit Erwähnung der 
Zinsen und Kosten (§.. 18, 
die Nummer, welche sie im Win 50 Hypothekenbuche erhalten hat 
(5. 184). 
Bei gehnzütern muß überdieß im Grund= und Hypothekenbriefe bemerkt sein, 
ob die Hypothek i4. Einwiliguns des Lehnsherrn und der Mitbelehnten versehen ist 
oder nicht (§#§. 34, 
F. 197. 
Wird der Hypothekenbrief auf eine der Grund= und Hypothekenbehörde überreichte 
Urkunde selbst geschrieben, oder derselben angehängt (F. 194), so kann, was die Person 
des Gläubigers und des Schuldners, ingleichen den Rechtstitel der Forderung anbelangt, 
auf den Inhalt jener Urkunde kurz hingewiesen werden, die übrigen Punkte aber sind 
stets besonders im Hypothekenbriefe aubzudrücken. 
S. 198. 
Bei Rekognitionsscheinen oder Hypothekenbriefen, welche auf eine eingereichte Ur- 
kunde selbst gebracht oder derselben angehängt werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, 
daß solches auf eine Weise geschehe, die es unmöglich macht, Rekognitionsschein oder 
Hypothekenbrief von der Urkunde ohne sichtbare Beschädigung des erstern oder der letztern 
zu trennen. 
Grund- und Hypothekenbuchführer. 
8g. 198. 
Bei jeder Grund= und Hypothekenbehörde ist die formelle Führung des Grund- 
und Hypothekenbuchs die Dienstobliegenheit einer bestimmten Person. 
Dieses Geschäft begreift die Erhaltung bes Grund= und Hypothekenbuchs in dem 
vorschriftsmäßigen Zustande und die Verrichtung aller und jeder Einschreibungen in das- 
selbe in sich. 
5. 201. 
Insofern sich nicht der Gerichtsvorstand selbst der Führung des Grund= und Hy- 
pothekenbuchs unterzieht, ist eine andere bei dem Gerichte angestellte verpflichtete Person 
damit bleibend zu beauftragen. 
5. 202. 
Wenn wegen Behinderung des Grund= und Hypothekenbuchführers eine Stellver- 
tretung desselben durch eine andere bei dem Gerichte angestellte und verpflichtete Person 
nöthig wird, so ist solches durch ein besonderes Protokoll bei den Verhandlungen der 
Grund= und SOypothekenbehörde (in den über das Grund- und Hypothekenwesen zu hal- 
tenden Generalakten) aktenkundig zu machen.
	        
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