Sammlung und Aufbewahrung der neeen und Hypothekenbuche gehörigen
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i jeder Grund- und *Mnl[ZS sind die Schristen über Vorgänge und
Fachentsmeige en Grund= und Hypothekensachen sorgfältig zu sammeln und außzu-
bewahren
Gnihes kann rücksichtlich der auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Ver-
handlungen entweder in Specialakten, welche für jedes Grundstück, das ein eignes Folium
im Grund= und Hypothekenbuche hat, besonders angelegt und gehalten werden, oder in
ronalogisch behaltenen Generalprotokollen geschehen.
6-ist auch gestattet, daß bei einer Grund= und Hypothekenbehörde für einzelne
größere ruch oder Grundstückskörper Specialakten angelegt, rücksichtlich der übrigen
Grundslücke aber die Verhandlungen in #ansbrftelnn gesammelt werden.
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Zu diesen Generalprotokollen oder | Specialakten sind alle schriftlichen
Eingaben in Grund= und Hypothekensachen, die über mündliche Anbringen und Beschei-
dungen aufgenommenen Protokolle, die von der Grund= und Hypothekenbehörde gefaßten
Resolutionen, die Concepte der Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch, die
Concepte der schriftlichen Erlasse, Ausfertigungen und Verfügungen der Grund= und
Hothetenbeherge, sowie die Abschristen von an Vetheiligte zurückgegebenen Urkunden
(5. 195) zu bringen.
Nähere Vorschristen über das, was hierbei in Rücksicht auf Ordnung und Voll=
ständigkeit zu beobachten, wird die Ausführungsverordnung enthalten.
§. 205.
Neben diesen Generalprotokollen oder Specialakten sind von jeder Grund= und
Hypothekenbehörde für solche Gegenstände und Verhandlungen, welche das Grund, und
Hypothekenwesen bei derselben im Allgemeinen angehen, Generalakten zu halten.
Wiederherstellung verloren gegangener Grund= und Hypolhelenbücher.
206.
Sollten Grund= und Hypothekenbücher durch Brand oder andere Unglücksfälle
verloren gehen, so hat die Landesregierung wegen Wiederherstellung derselben Anord-
nung zu kreffen, wobei, soweit nöthig, das Mittel der öffentlichen Vorladung unter An-
drohung von Rechtsnachtheilen angewendet werden kann.
Gerichtsgebühren in en- und Hypothekensachen.
Die Gerichtsgebühren in Orund. 25 hypelhelersechen sind lediglich nach der
gegenwärtigem Gesetze beigefügten Taxordnung zu erheben.
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