Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

Sammlung und Aufbewahrung der neeen und Hypothekenbuche gehörigen 
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i jeder Grund- und *Mnl[ZS sind die Schristen über Vorgänge und 
Fachentsmeige en Grund= und Hypothekensachen sorgfältig zu sammeln und außzu- 
bewahren 
Gnihes kann rücksichtlich der auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Ver- 
handlungen entweder in Specialakten, welche für jedes Grundstück, das ein eignes Folium 
im Grund= und Hypothekenbuche hat, besonders angelegt und gehalten werden, oder in 
ronalogisch behaltenen Generalprotokollen geschehen. 
6-ist auch gestattet, daß bei einer Grund= und Hypothekenbehörde für einzelne 
größere ruch oder Grundstückskörper Specialakten angelegt, rücksichtlich der übrigen 
Grundslücke aber die Verhandlungen in #ansbrftelnn gesammelt werden. 
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Zu diesen Generalprotokollen oder | Specialakten sind alle schriftlichen 
Eingaben in Grund= und Hypothekensachen, die über mündliche Anbringen und Beschei- 
dungen aufgenommenen Protokolle, die von der Grund= und Hypothekenbehörde gefaßten 
Resolutionen, die Concepte der Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch, die 
Concepte der schriftlichen Erlasse, Ausfertigungen und Verfügungen der Grund= und 
Hothetenbeherge, sowie die Abschristen von an Vetheiligte zurückgegebenen Urkunden 
(5. 195) zu bringen. 
Nähere Vorschristen über das, was hierbei in Rücksicht auf Ordnung und Voll= 
ständigkeit zu beobachten, wird die Ausführungsverordnung enthalten. 
§. 205. 
Neben diesen Generalprotokollen oder Specialakten sind von jeder Grund= und 
Hypothekenbehörde für solche Gegenstände und Verhandlungen, welche das Grund, und 
Hypothekenwesen bei derselben im Allgemeinen angehen, Generalakten zu halten. 
Wiederherstellung verloren gegangener Grund= und Hypolhelenbücher. 
206. 
Sollten Grund= und Hypothekenbücher durch Brand oder andere Unglücksfälle 
verloren gehen, so hat die Landesregierung wegen Wiederherstellung derselben Anord- 
nung zu kreffen, wobei, soweit nöthig, das Mittel der öffentlichen Vorladung unter An- 
drohung von Rechtsnachtheilen angewendet werden kann. 
Gerichtsgebühren in en- und Hypothekensachen. 
Die Gerichtsgebühren in Orund. 25 hypelhelersechen sind lediglich nach der 
gegenwärtigem Gesetze beigefügten Taxordnung zu erheben. 
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