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F. 214.
Ergiebt sich hingegen aus den Handels- und Consensbüchern oder aus sonstigen
Unterlagen, daß unter den Grundstücken eines und desselben Besitzers solche sich befinden,
die nicht in einem Zubehörigkeitsverhältnisse zu den übrigen stehen, so sind diese beson-
deren Grundstücke Behufs der Anlegung verschiedener Folien im Grund= und Hypotheken-
buche von den übrigen zu sondern.
8. 215.
Dieser Sonderung bedarf es jedoch nicht, wenn bei dergleichen besonderen Grund-
stücken die Voraussetzungen, unter denen nach S§F. 62 und 63 die Hinzuschlagung eines
Grundstücks zu einem andern geschehen kann, vorhanden sind und der Besiger sich erklärt,
sie zu dem Gute oder den andern Grundstücken, die er noch außerdem in der nämlichen
Flur besiht, hinzuzuschlagen.
8. 2
Wird von dem Besitzer eines Gutes upiet, daß eines oder das andere von
den mehrern Grundstũcken, die er besiht, ein besonderes (walzendes) Grundstũck sei, und
demnach die Anlegung eines besonderen Foliums im Grund- und Hypothekenbuche für
dasselbe verlangt, während gleichwohl in den Handels= und Consenobüchern nichto davon
zu finden 446 dlor liegt ihm ob, solches nachzuweisen.
Bis dieser Nachweie geliefert wird, ist das Grundstück unter den Zubehörungen
des Gut 511 157, 170) in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen, dabei jedoch
die entgegengesebte Halhaognn des asiben mit zu bemerken.
217.
Gehören dem Besitzer eines Guts * Grundstücke in einer andern benachbarten
Flur, so kann die Ermitlelung, ob selbige Jubehärungen jenes Guts oder besondere
Grundstücke sin dan unterbleiben, wenn der Besitzer sich dafür erklärt, sie als besondere
Grundstücke in das Grund= und Hypothekenbuch der benachbarten Flur eintragen lassen
zu wollen, 8 der Ausführung dessen nach näherer Vorschrift des §. 160 ein Hinder-
niß nicht entgegensteht.
S. 2
Die gerichtskundige Lehnseigenschaft W. Erbzinseigenschaft (im engern Sinne),
serner die Erbpachts-- oder Laßgutseigenschaft, ingleichen, wenn zu Familienfideikommissen
an Grundstücken Confirmation und Consens erlangt worden ist, die Familienfidei-
kommißeigenschaft des Grundstück, ferner die berchtkundigen. bleibenden Lasten und
Beschwerungen des Grundstücks, insoweit sie nach §. 15 Nr. 5 zur Eintragung in
das Grund= und Hypolhekenbuch überhaupt geeignet * — dieses Alles hat die
Grund- und Hypothekenbehörde bei Anlegung des Foliums Amtshalber in Obacht zu
nehmen.
2) In VBetreff der zweiten Rubrik.
§. 219.
Derjenige oder Diejenigen, welche bei Anlegung des Grund= und Hypotheken-
buchs ein Grundstück in Lehn haben, oder welchen solches gerichtlich zugeschrieben ift,
sind als Besiper nach §. 172 in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen.