Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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F. 214. 
Ergiebt sich hingegen aus den Handels- und Consensbüchern oder aus sonstigen 
Unterlagen, daß unter den Grundstücken eines und desselben Besitzers solche sich befinden, 
die nicht in einem Zubehörigkeitsverhältnisse zu den übrigen stehen, so sind diese beson- 
deren Grundstücke Behufs der Anlegung verschiedener Folien im Grund= und Hypotheken- 
buche von den übrigen zu sondern. 
8. 215. 
Dieser Sonderung bedarf es jedoch nicht, wenn bei dergleichen besonderen Grund- 
stücken die Voraussetzungen, unter denen nach S§F. 62 und 63 die Hinzuschlagung eines 
Grundstücks zu einem andern geschehen kann, vorhanden sind und der Besiger sich erklärt, 
sie zu dem Gute oder den andern Grundstücken, die er noch außerdem in der nämlichen 
Flur besiht, hinzuzuschlagen. 
8. 2 
Wird von dem Besitzer eines Gutes upiet, daß eines oder das andere von 
den mehrern Grundstũcken, die er besiht, ein besonderes (walzendes) Grundstũck sei, und 
demnach die Anlegung eines besonderen Foliums im Grund- und Hypothekenbuche für 
dasselbe verlangt, während gleichwohl in den Handels= und Consenobüchern nichto davon 
zu finden 446 dlor liegt ihm ob, solches nachzuweisen. 
Bis dieser Nachweie geliefert wird, ist das Grundstück unter den Zubehörungen 
des Gut 511 157, 170) in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen, dabei jedoch 
die entgegengesebte Halhaognn des asiben mit zu bemerken. 
217. 
Gehören dem Besitzer eines Guts * Grundstücke in einer andern benachbarten 
Flur, so kann die Ermitlelung, ob selbige Jubehärungen jenes Guts oder besondere 
Grundstücke sin dan unterbleiben, wenn der Besitzer sich dafür erklärt, sie als besondere 
Grundstücke in das Grund= und Hypothekenbuch der benachbarten Flur eintragen lassen 
zu wollen, 8 der Ausführung dessen nach näherer Vorschrift des §. 160 ein Hinder- 
niß nicht entgegensteht. 
S. 2 
Die gerichtskundige Lehnseigenschaft W. Erbzinseigenschaft (im engern Sinne), 
serner die Erbpachts-- oder Laßgutseigenschaft, ingleichen, wenn zu Familienfideikommissen 
an Grundstücken Confirmation und Consens erlangt worden ist, die Familienfidei- 
kommißeigenschaft des Grundstück, ferner die berchtkundigen. bleibenden Lasten und 
Beschwerungen des Grundstücks, insoweit sie nach §. 15 Nr. 5 zur Eintragung in 
das Grund= und Hypolhekenbuch überhaupt geeignet * — dieses Alles hat die 
Grund- und Hypothekenbehörde bei Anlegung des Foliums Amtshalber in Obacht zu 
nehmen. 
2) In VBetreff der zweiten Rubrik. 
§. 219. 
Derjenige oder Diejenigen, welche bei Anlegung des Grund= und Hypotheken- 
buchs ein Grundstück in Lehn haben, oder welchen solches gerichtlich zugeschrieben ift, 
sind als Besiper nach §. 172 in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen.
	        
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