5. 220.
Wenn die Grund= und Hypothekenbehörde davon, daß im Besitz eines Grund-
stücks ein Wechsel eingetreten ist, amtliche Kenntmiß hat, dasselbe aber gleichwohl dem
neuen Erwerber noch nicht in Lehn gereicht oder zugeschrieben ist, so hat sie dafür,
daß dies geschehe zu sorgen und den neuen Erwerber sodann als Besitzer zuerst ein-
zutrag
.
Dem Eintrage des Besiters (5. der i Tag, Monat und Jahr der geschehenen
Erwerbung des Grundstücks voranzuseben.
222.
Dispositionsbeschränkungen der in §F. 15 unter Nr. 7 bemerkten Art hat die
Grund= und Hypothekenbehörde ebenfalls Amtshalber zu berücksichtigen und einzutragen,
a) wenn sie aus Verträgen, die von der Grund= und Hypothekenbehörde be-
stätigt sind, oder aus letztwilligen Verordnungen, die sich bei ihren Akten befinden, her-
rühren, und wenn zugleich die ihnen entsprechenden Rechte Anderer vermäöge einer deshalb
bestellten Hypotbek oder auch ohne diese nach den zeitherigen Gesetzen als dingliche Rechte
zu betrachten waren, oder
b) wenn die Dispositionsbeschränkungen auf einem gerichtlichen Veräußerungs=
verbote beruhen.
Außerdem sind aber auch
e) Protestationen gegen Veräußerungen und Verpfändungen, welche in den
Handels- und Consensbüchern oder in besonderen Protestationsakten zur Verücksichtigung
vorgemerkt worden sind, Amtshalber einzutragen.
3) In Betreff d%r zritten Rubrik.
Alle ausdrücklichen Hypotheken, 9 W den Handels- und Consensbüchern und
Protokollen vorgemerkten stillschweigenden Hypotheken und alle Hülfspfandrechte, die sich
bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs noch ungelöscht in den Consehs= oder
sonstigen Gerichtsbüchern und Protokollen vorfinden, desgleichen alle aus gerichtlich be-
stätiglen Veräußerungsverkrägen oder letzten Willen herrührenden, noch nicht erloschenen
Auszugs- und Renteberechtigungen hat die Grund= und Hypothekenbehörde bei Aulegung
des Grund= und Hypothekenbuchs Amtshalber zu berücksichtigen und in letzeres einzu-
tragen. Findet sie unter den die Gegenstände der Eintragung bildenden Forderungen
solche, die der Summe nach nicht bestimmt sind (§. 51), so kann zwar deren Eintragung
nicht beanstandet werden, es hat die Grund= und Hypothekenbehörde aber auf vorherige
Auswerfung eines bestimmten Betrags thunlichst hinzuwirken.
Alle nach §. 223 bei Anlegung des Grund-= und HOypothekenbucho als befiehend
vorgefundenen Rechte sind nach einander in derselben Ordnung in das Grund= und
Hypothekenbuch einzutragen, wie sie durch Confirmation und Consens zur Hopotheken-
bestellung, durch Annokation der stillschweigenden oder vorbehaltenen Hypotheken im
Handeles oder Consensbuche, durch wirkliche Hülfsvollstreckung oder durch des Schuldners