gerichtliche Erklärung, die Hülfe für vollftreckt anzunehmen, durch Bestätigung des Ver-
äußerungsvertrags oder durch letzten Willen, worin ein Auszug vorbehalten oder auf-
erlegt worden, zur Entstehung oder zur Kenntnihnahme der Grund= und Hypothekenbehörde
gekommen sind. Es bleibt jedoch, ohne Rücksicht auf die hiernach zu beobachtende Reihe-
solge, den vor dem Eintritte der Gesetzeskraft der §§. 91 und 92 schon erworbenen
Rechten der vorgedachten Art der Vorzug, welcher ihnen nach dem bisherigen Rechte unter
einander zukommt, vorbehalten, — unbeschadet jedoch der im §. 246 ff. enthaltenen
Bestimmungen.
Jedem solchen Eintrage ist Tag, Monat und Jahr, wann das eingetragene Recht
nach Inhalt des Consensbuchs oder der sonstigen Gerichtsbücher zur Entstehung gekom-
men ist, voranzusetzen.
8.2
Alles, was nach vorstehenden kee den Inhalt des anzulegenden
Foliums eines Grundstücks bilden muß, hat die Grund- und Hypothekenbehörde nach
den Abtheilungen des Grund= und Hypothekenbuchs und dem Formulare desselben
(5. 154) entsprechend zu ordnen und zusammenzustellen, und solchergestalt das Folium
zu entwerfen.
Vorlegung des Entwurfs an die Grundstücksbesiger.
227
Ist das Folium eines Grundstücks in allen drei Rubriken vollständig entworfen,
so hat die Grund= und Hypothekenbehörde diesen Entwurf dem Vesitzer (§§. 219, 220)
zum Anerkenntnisse vorzulegen.
§. 2
Zu diesem Behufe erläßt die G. und Hppochetenbebönge an den Besitzer
eine ischriftliche Aufforderung, binnen einer achtwöchigen Frist den für ihn zur Einsicht
bereitliegenden Entwurf des Foliums seines Grundstücks entweder anzuerkennen oder seine
elwaigen Erinnerungen und Einwendungen dagegen vorzubringen, unter der Ver-
warnung, daß außerdem der Entwurf für anerkannt und der Vesitzer seiner Einwen-
dungen für verlustig zu achteu- Insofern Besier am Orte anwesend oder sonst ohne
Weilläufigkeit zu erlangen sind, kann auch eine mündliche Bedeutung zum Protokoll die
Stelle jener schriftlichen Aufforderung vertreten.
229.
Werden vom Besitzer binnen der achtwöchigen Frist (§. 228) Einwendungen
vorgebracht, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde selbige zu erörtern und, je
nachdem sie gegründet oder ungegründet befunden worden, entweder den Entwurf des
Foliums darnach zu berichtigen oder den Besier mit Bescheidung zu versehen.
Widerspricht insonderheit der Pt der Eintragung einer in den Entwurf des
Foliums ausgenommenen hypothekarischen Schuld, oder einer dinglichen Last, oder einer
Diepositionsbeschränkung, unter der Vehauptung, daß dieselbe nicht begründet, oder daß
sie weggefallen sei, ohne doch solches sofort darthun zu können, so ist er mit dieser