Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

II. Tranusitorische Bestimmungen Betreffs der stillschweigenden 
und privilegirten Hypotheken. 
5. 243. 
Vom 1. Juli 1873 an soll Niemand mehr eine ksirize Hypothek an 
Grundstücken oder diesen gleichstehenden Sachen (F. 27) erlangen. 
Die einzelnen daran bereits entstandenen und bis zum 1. Juli 1873 noch ent- 
stehenden stillschweigenden Hypotheken erlöschen, wenn sie nicht nach dem zeitherigen Rechte 
aus einem andern Grunde eher wegfallen, den 30. Juni 1874 (m. s. jedoch F. 249). 
. 245 
§. 245. 
In Concursen, welche erst nach dem 30. Juni 1873 eröffnet werden, sind die 
mit solchen Hypotheken versehenen Gläubiger nur nach der Entstehungszeit dieser ihrer 
Rechte, mithin ohne Berücksichtigung eines audern, bisher damit verbunden gewesenen 
Vorzugsrechts zu befriedigen. 
Nach dem 30. Juni 1874 ist ein En’ie Pfandrecht nur dann noch zu 
berücksichtigen, wenn vorher entweder ein Concurs über des Schuldners Vermögen aus- 
gebrochen ist oder der Gläubiger gegen den Schuldner seine Ansprüche ericth geltend 
gemacht und den Proceß nicht über 3 Moie lieden gelasjen hat (8. 69 
Tritt einer der vorslehend unter 10% erwähnten Fälle ein, so behält wegen 
dessen, was der Gläubiger von dem Schuldner oder in dessen Concurse nicht erlangen 
kann, die stillschweigende Spohhet nush noch ihre Krast gegen den dritten Besitzer einer 
derselben P#sisssteisun Sache (§. 
aber dann der — bei Verlust des Pfandrechts, gegen diesen Be- 
siber binnen 1% Monaten von der Zeit an gerechnet, zu welcher er dazu berechtigt 
wird, die hypothekarische Klage anzustellen, dafen nicht etwa, vor dem Ablauf sothaner 
Frist, ein Concurs zu dem Vermögen des gedachten dritten Besitzers entsteht. 
246. 
Vom 1. Juli 1873 an treten die Bestimmungen der §5. 37 bis mit 42 der- 
gestalt in Kraft, daß die dort mit geselichen Rechtotiteln zur Hypothek versehenen Per- 
sonen berechtigt sind, ihre in den gedachten §F. bezeichneten Ansprüche ins Hypotheken- 
protokoll annotiren zu lassen. Diese Annotation hat von der Zeit an, zu welcher sie 
geschieht, die Kraft einer richterlich bestäligten Hypothek. 
Auf diese Annotationen finden die Bestimmungen der 55. 46, 50, 51, 143, 
144, 148 Anwendung und es sind die in diesen 55. für die Eintragungen im Grund- 
und Hypothekenbuch enthaltenen Vorschriften auf die vorstehend nachgelassenen Annota- 
tionen ins Hypothekenprotokoll zu beziehen. 
Insoweit treten daher die nurbezeichneten 88. ebenfalls mit dem 1. Juli 1873 
in Kraft. 
9*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.