II. Tranusitorische Bestimmungen Betreffs der stillschweigenden
und privilegirten Hypotheken.
5. 243.
Vom 1. Juli 1873 an soll Niemand mehr eine ksirize Hypothek an
Grundstücken oder diesen gleichstehenden Sachen (F. 27) erlangen.
Die einzelnen daran bereits entstandenen und bis zum 1. Juli 1873 noch ent-
stehenden stillschweigenden Hypotheken erlöschen, wenn sie nicht nach dem zeitherigen Rechte
aus einem andern Grunde eher wegfallen, den 30. Juni 1874 (m. s. jedoch F. 249).
. 245
§. 245.
In Concursen, welche erst nach dem 30. Juni 1873 eröffnet werden, sind die
mit solchen Hypotheken versehenen Gläubiger nur nach der Entstehungszeit dieser ihrer
Rechte, mithin ohne Berücksichtigung eines audern, bisher damit verbunden gewesenen
Vorzugsrechts zu befriedigen.
Nach dem 30. Juni 1874 ist ein En’ie Pfandrecht nur dann noch zu
berücksichtigen, wenn vorher entweder ein Concurs über des Schuldners Vermögen aus-
gebrochen ist oder der Gläubiger gegen den Schuldner seine Ansprüche ericth geltend
gemacht und den Proceß nicht über 3 Moie lieden gelasjen hat (8. 69
Tritt einer der vorslehend unter 10% erwähnten Fälle ein, so behält wegen
dessen, was der Gläubiger von dem Schuldner oder in dessen Concurse nicht erlangen
kann, die stillschweigende Spohhet nush noch ihre Krast gegen den dritten Besitzer einer
derselben P#sisssteisun Sache (§.
aber dann der — bei Verlust des Pfandrechts, gegen diesen Be-
siber binnen 1% Monaten von der Zeit an gerechnet, zu welcher er dazu berechtigt
wird, die hypothekarische Klage anzustellen, dafen nicht etwa, vor dem Ablauf sothaner
Frist, ein Concurs zu dem Vermögen des gedachten dritten Besitzers entsteht.
246.
Vom 1. Juli 1873 an treten die Bestimmungen der §5. 37 bis mit 42 der-
gestalt in Kraft, daß die dort mit geselichen Rechtotiteln zur Hypothek versehenen Per-
sonen berechtigt sind, ihre in den gedachten §F. bezeichneten Ansprüche ins Hypotheken-
protokoll annotiren zu lassen. Diese Annotation hat von der Zeit an, zu welcher sie
geschieht, die Kraft einer richterlich bestäligten Hypothek.
Auf diese Annotationen finden die Bestimmungen der 55. 46, 50, 51, 143,
144, 148 Anwendung und es sind die in diesen 55. für die Eintragungen im Grund-
und Hypothekenbuch enthaltenen Vorschriften auf die vorstehend nachgelassenen Annota-
tionen ins Hypothekenprotokoll zu beziehen.
Insoweit treten daher die nurbezeichneten 88. ebenfalls mit dem 1. Juli 1873
in Kraft.
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