Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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do 
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worden sind, und es dem Richter nicht gelungen ist, deren Kapitalwerkh 
durch eine Verständigung mit den Interessenten kestzustellen, der Schätungs- 
werth sich höher beläuft als der ## Kaufwerth, welchen die Zusammenrechnung 
des stipulirten Kaufpreises und des 
der versuchten Verständigung von 
der Hypothekenbehörde vorgeschlagenen Kapitalwerths der Nebenleistungen 
ergeben hätte. 
Außer diesen beiden Fällen sind die Abschätzungsaufwände, insoweit überhaupt 
dergleichen zu vergüten sind, aus der Gerichtgaff zu bestreiten. 
Wegen Hinterziehungen von Ge shiiosien in der in 8. 6. a. erwähnten Art, 
sofern mit der Verhehlung. der wahren Kauffumme die Absicht erweislich verbunden war, 
die Sn zu hinterziehen, ist unnachsichtlich die Einleitung der Untersuchung zu 
veranlassen. 
B. Bestimmung der einzelnen Gebührenansätze. 
Ablösungen. Wenn und soweit bei Ablösungen Land als Ent- 
schädigungsmittel abgetreten wird, so sind zwar für Eintragung 
der neuen Besitzer und die vorbereitenden und Nebenverhand- 
lungen die für Eniragung eines Käufers unter No. 20 1—IV. 
nachgelassenen Gebühren zu liquidiren. Es ist aber, wenn das 
den Gegenstand der Eintragung bildende Grundstück an Werth 
100 Thaler übersteigt, von dem höher ansteigenden Werthbetrage 
die Gebühr No. 20 1. zur * einem Viertheil anzusetzen. 
Siehe übrigens auch No. 
Ablösungsrenteu: 
a) für Eintragung einer übernommenen Ablsungoremte in 
das Grund= und Hypothekenbuch 1 bis 
b) für die darüber auezuserigende Svelheinignnd, außer 
den Copiali 
c) fũr oschung einer Ablösungsrcute im gure 2 
Hypothekenbuche 1 bis 
Ab= und Reinschristen. — Dafür werden die in Abth. I. 4 
E. der allgemeinen Gebührentaxe bestimmten Schreibelöhne be- 
rechnet; doch ist wegen des dem Grund= und Hypothekenbuch- 
führer oblie Tenden Ei Einschreibens, der beschlossenen und concipirten 
Einträge, Vormerkungen und Löschungen in das Grund= und 
Hypothekenbuch eine ennschritsgebühs nicht gestattet. 
blfkng . Zerschlagung. 
Für die Adjudikation eines nothwendiger Weise versteigerten 
Grundstücko, und für Eintragung des Erstehers als neuen 
  
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*57½m
	        
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