Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Besitzers zahlt der Letztere die für Eintragung eines Käufers # 
unter No. 20 vorgeschriebenen Gebühren. 
Anmerkung. Die in Folge freiwilliger Versteigerungen 
zu Stande gekommenen Kaufabschlüsse über Grundstücke sind 
nach den bei Käufen üblichen Formen zu behandeln, es gelten 
für solche daher auch durchgehends die unter No. 20 unten 
bestimmten Gebührenansähe. 
Adiudilationsschein — s. No. 4 und 20 II. d. 
Annahme an Zahlungsstatt. Wenn dag nothwendiger Weise zu 
versteigernde Grundstück in Ermangelung eines annehmlichen 
Biekers einem Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wird, so 
zahlt derselbe die unter 20 I. bestimmten Gebühren. Es sind 
aber diese Gebühren, wenn der Werth des Grundstücks den 
Betrag von 100 Thalern übersteigt, nur zur Hälfte anzusetzen. 
Alimentationsvertrag — wenn mit einem solchen ein Grundstücks- 
veräußerungsvertrag verbunden ist, so gelten die Ansätze für 
Kaufkontrakt unter No. 20 unten. 
Auszug aus den Grund= und Hypotheleubüchern — für einen salchen 
und dessen Beglaubigung, jedoch außer den Kopialien 10 #,# bis 
Ausschlagen der Grund= und Hypothekenbücher — s. Vorlegung. 
—ii.r von Abschristen. Dafür sind mit Einschluß der 
ollation zu berechnen: für die beiden ersten Seiten je . 
von 67 folgenden Seite noch. 
ede angefangene Seite ist bierbei für voll zu rechnen. 
Bescheinigung über Einreichung einer Schrift (wenn sie verlangt 
wird) außer den Copialtien 
Besitzer. Für die Eintragung eines neuen Besihers in das Grund- 
und Hypothekenbuch wird, wenn er das Grundstück mittelst 
eines Vertrags uter den Lebendigen erwarb, nach No. 20, 
bchtehungsweil 1, 5, 34, wenn er es von Todeswegen erwarb, 
No. 15 nt 
ces einer hypothekarischen Forderung — für die Eintragung 
einer solchen und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte find 
die unter No. 19 III. und V. bestimmten Gebührensätze zu 
berechnen. Wenn aber die den Gegenstand der Eintragung 
bihene Haupistammssforderung 100 Thaler übersteigt, so ist 
die Gebühr unter No. III. a. nur zur Hälfte anzusetzen. Die 
Koften der x* sind, sofern ncch etwas And#nrl ausbedungen 
worden, von dem obel ben mehreren Anbringern zu tragen. 
Dismembrationen s. Zerschlagungen. 
  
  
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