Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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einer solchen in das Grund- und Hypothekenbuch, einschließlich 
der Venachrichtigung des Besitzers und der Ausfertigung des 
Rekognitionsscheins, jedoch außer den Copiallen: 
a) bei Grundstücken bis zu 500 Thaler Werth. 
b) bei Grundstücken bis zu 1000 Thaler Werth 
I) darüber für jedes 1000 Thaler Mehrwerth .. 
Folium. Wenn für ein Grundstück, das bisher kein beseuderes 
Folium im Grund= und Hypothekenbuche gehabt hat, ein be- 
sonderes Folium angelegt wird, so bezahlt der Besitzer dafür 
— nämlich für die Bearbeitung des Foliums in allen seinen 
Rubriken — nach Verhältniß der Größe des ranuct 
: bis 
Hinzuschlagung. Wenn ein Grundstück zu einem i * k hin- 
zugeschlagen wird, für die Eintragung dieser neuen Sbehrung 
in das Grund- und Hypothekenbuch 10 #F“ bis 
Oypathel: 
I. Für Eintragung einer auf einem gesetzlichen 
Rechtstitel beruhenden Hypothek nebst Benachrichtigung 
vo (Besters, außer dem Ansay für etwaigen Resogattionge 
fbis 
. Fuk Emtmqung einer Hyppothek, welche bei sehernn 
eines Grundstücks von dem Veräußernden (wegen rück- 
ständiger Kaufgelder oder anderer Leistungen) vorbehalten 
wurde, und für Benachrichtigung des Schuldners zahlt der 
Letztere (außer dem Ansatz für elwaigen Rekognitionsschein) 
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1. Für Eintragung einer andern (außer dem Falle unter II.) 
durch Privatwillen bestellten Hypothek in das Grund- 
und Hypothekenbuch zahlt der Hypothekenbesteller 
a) als Bauschquantum für die Elntragung, die nothwendigen 
Vorerörterungen und Nebenverhandlungen, wenn die 
sicher zu stellende Hauptforderung sich nicht über 300 
Thaler beläuft, von jeden angefangenen oder vollen 
50 Thale- 
wenn Vescte über 300 Thaler, aber nicht über 1o00 
Thaler ansteigt, von jeden weiteren angefangenen oder 
vollen 50 Thalenn. 
wenn die Stammforderung über 1000 Thaler ansteigt, 
außerdem von iebem serneren vollen oder angefangenen 
Hundert . . 
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