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einer solchen in das Grund- und Hypothekenbuch, einschließlich
der Venachrichtigung des Besitzers und der Ausfertigung des
Rekognitionsscheins, jedoch außer den Copiallen:
a) bei Grundstücken bis zu 500 Thaler Werth.
b) bei Grundstücken bis zu 1000 Thaler Werth
I) darüber für jedes 1000 Thaler Mehrwerth ..
Folium. Wenn für ein Grundstück, das bisher kein beseuderes
Folium im Grund= und Hypothekenbuche gehabt hat, ein be-
sonderes Folium angelegt wird, so bezahlt der Besitzer dafür
— nämlich für die Bearbeitung des Foliums in allen seinen
Rubriken — nach Verhältniß der Größe des ranuct
: bis
Hinzuschlagung. Wenn ein Grundstück zu einem i * k hin-
zugeschlagen wird, für die Eintragung dieser neuen Sbehrung
in das Grund- und Hypothekenbuch 10 #F“ bis
Oypathel:
I. Für Eintragung einer auf einem gesetzlichen
Rechtstitel beruhenden Hypothek nebst Benachrichtigung
vo (Besters, außer dem Ansay für etwaigen Resogattionge
fbis
. Fuk Emtmqung einer Hyppothek, welche bei sehernn
eines Grundstücks von dem Veräußernden (wegen rück-
ständiger Kaufgelder oder anderer Leistungen) vorbehalten
wurde, und für Benachrichtigung des Schuldners zahlt der
Letztere (außer dem Ansatz für elwaigen Rekognitionsschein)
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1. Für Eintragung einer andern (außer dem Falle unter II.)
durch Privatwillen bestellten Hypothek in das Grund-
und Hypothekenbuch zahlt der Hypothekenbesteller
a) als Bauschquantum für die Elntragung, die nothwendigen
Vorerörterungen und Nebenverhandlungen, wenn die
sicher zu stellende Hauptforderung sich nicht über 300
Thaler beläuft, von jeden angefangenen oder vollen
50 Thale-
wenn Vescte über 300 Thaler, aber nicht über 1o00
Thaler ansteigt, von jeden weiteren angefangenen oder
vollen 50 Thalenn.
wenn die Stammforderung über 1000 Thaler ansteigt,
außerdem von iebem serneren vollen oder angefangenen
Hundert . .
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