Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

b) 
wenn die Hauptforderung über 100 Thaler beträgt, 
außerdem noch: 
an) für den Auszug aus dem Grund= und Hppotheken- 
buche, dafern der Schuldner einen solchen zu Er- 
langung des Kredits sich erbat, die Gebühr unter 
7 
-.. 7, 
bb) für etwa nothwendige Rein= und Abschriften, in- 
bleichen Begiaubigung die Gebühren unter No. 3 
und 8 
cc) für das Pratokoll über mündliches: 
Anbringen der Schuld und Hypothek 
(oder Cession) je nach dem Umfange 
des zu hypothecirenden Kapitals « 
und der bezüglichen Arbeit Chofern biese 
5 öhr bis itionen 
4d) für das Protokoll über Anerkenntniß vorkommen. 
einer schriftlich ibergebenen Schuld. 
und Pfandverschreibung oder Cession 
4 Hr bis 
ee) für Ausfertigung einer gerichtlichen Urkunde über 
das protokollirte Anbringen der Schuld und 
Hypothek je nach der Größe des bezüglichen 
Kapitals und dem nöthigen Arbeitsumfange 
10 Hr bio 
Wenn für Rentenforderungen Hypotheken durch Privat- 
willen bestellt werden, so ist der Jahresgeldwerth der 
Rente kürzlich (und ohne daß dem Betheiligten dafür 
Kosten anzusinnen wären) zu ermitteln und durch Ver- 
zwanzigfachung zu kapitalisiren. Das herauskommende 
Kapital giebt den Maßflab für Anwendung der Ansätze 
unter a und b. 
4) In den unter a, b und c bestimmten Gebührenansätzen 
sind alle und jede Mühewaltungen gleichzeitig mit ver- 
ütet, denen die Grund= und Hypothekenbehörde in 
ücksicht auf das zu schaffende hypothekarische Recht sich 
zu unterziehen hat. Insbesondere darf für die Be- 
nachrichtigung des Besitzers von der geschehenen Ein- 
tragung, für Ausfertigung des Hypothekenbriefs, für 
Vorcrörterungen u. s. w. eine besondere Gebühr nicht 
erhoben werden. Nur die Gebühren für andere besondere 
Eintragungen oder Löschungen, welche außer der Ein- 
  
  
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