Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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tragung der Hypothek gelegentlich dieser noch vorkommen, 
sind noch besonders zu vergüten. 
IV. Für gänzliche oder theilweise Löschung einer Hypothek 
im Grund= und Hypothekenbuche nebst Registratur über 
das Anbringen und die Venachrichtigung des Betheiligten: 
a) wenn die bypelhelarich sicher geltellte Summe bis 50 
Thaler beträgt 
5) wenn sie " loo Chaler beträgt. 
D) wenn sie bis 500 Thaler beträgt. 
darüber von jedem 100 Thaler 
M. vergl. übrigens No. 23 d und e. 
. Wenn die Eintragung oder böschung einer Hypothek gleich- 
zeitig auf mehrere mit besonderen Folien versehene Grund- 
stücke, sei es bei derselben, sei es bei verschiedenen inlii 
dischen Grund= und pothekenbhörden. bewirkt wird, 
sind die unter I., II., III. und IV. vorstehenden Orwühren 
mur einfach zu erheben, W aber noch für die Ein- 
tragung oder Löschung auf jcden weitern Grundstücksfolium 
anzuseen 
Die Liquidation si von berjenigen Vehörde aufzuftellen, 
bei welcher die Eintragung oder Löschung zuerst beantragt 
worden ist. 
— 
NKaufkontrakte über Grundstücke. 
I. Für Eintragung des Käufers als neuen Besitzer und für 
alle dabei vorkommenden Vorerörterungen und Nebenver- 
handlungen sind ale Bauschsummen zu liquddiren 
a) wenn der Verkrags= oder Taxwerth des Verkragsgegen- 
standes beträgt: 
aa) bis mit 25 Thaler 
bb) bis mit 50 Thaler ... 
ce) bis mit 75 Ker 
dd) bis mit 100 Thale 
b) bei einem Werthe bis zmir 1000 Thaler von * 
angefangenen oder vollen Hundert 
) bei einem Werthe von über 1000 Thaler bis mit 
10,000 Thaler von jedem weiteren angefangenen oder 
vollen Hundert 
4) bei einem Werthe von über 10, ooo Thaler von jedem 
weiteren angefangenen oder vollen Hundert. 
II. Wenn der Vertrags= oder Tapwerth über 100 Thaler beträgt, 
  
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