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. Wenn mehrere mit besonderen Folien im Grund- und
. In den vorslehenden Gebũhrenansahen Cunur 1F— Mm) sind
sollen außer der Bauschsumme unter l. noch folgende An-
sätze staltfinden:
#a) für Anerkennung des Contraktees 5 bis
5) für besondere Verhandlungen, welche eine Abänderung,
Erläuterung oder Hinzufügung zu den Stipulationen
det ertragẽ enthalten, und für die Arg dar.
Fö bis
e Ausuahue eined mündlich angebrachten W zu
Protokoll, ingleichen für Registrirung des Antrags auf
Eintragung und dessen Begründung nach Verhällniß der
Größe des Objekts und der wöhhigen nfängicchen der
Niederschriften ·0 r bis
4) für Autierligung de; Kontrakts in Form ciat- VLericht-
ichen Urkunde ingleichen in dem Falle zter 4 oben
für Adjudikationsschiin. 0 Er bis
e) für Eintragung von Hppotheken, welche u Vertrage
vorbehalten worden sind, die Ansäye unter 19 II.
(Falls diese Expeditionen unter No. U. von a—c vor-
kommen sollten.)
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Hypothekenbuche versehene Grundstücke unter Gerichtsbarkeit
derselben Grund= und Hypethekenbehörde zusammen ver-
kauft werden, so sind die vorbemerkten Gebühren nur ein-
fach wegen aller zusammen zu erheben, igrüber aber noch
für jede weitere Eintrahung des neuen Slibers auf einem
besonderen Folium
mit Ausnahme
der Ab- und Reinschrifts., sowie
der Beglaubigungsgebühren,
der Gebühren für andere besondere Einträge und
Löschungen, welche bei Gelegenheit der Veräußerung
noch außer der Eintragung des neuen Besihers vor-
kommen,
alle und jede Mühewaltung begriffen, denen die Grund-
und Hypothekenbehörde in Rücksicht auf die vorgehtnde
Veräußerung und zu dem Zwecke, damit das Geschäft in
Ordnung und Richtigkeit gebracht werde, sich zu unter-
ziehen hat. i
Unter keinem Vorwande darf also ein Mehreres, als
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