Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

  
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. Wenn mehrere mit besonderen Folien im Grund- und 
. In den vorslehenden Gebũhrenansahen Cunur 1F— Mm) sind 
sollen außer der Bauschsumme unter l. noch folgende An- 
sätze staltfinden: 
#a) für Anerkennung des Contraktees 5 bis 
5) für besondere Verhandlungen, welche eine Abänderung, 
Erläuterung oder Hinzufügung zu den Stipulationen 
det ertragẽ enthalten, und für die Arg dar. 
Fö bis 
e Ausuahue eined mündlich angebrachten W zu 
Protokoll, ingleichen für Registrirung des Antrags auf 
Eintragung und dessen Begründung nach Verhällniß der 
Größe des Objekts und der wöhhigen nfängicchen der 
Niederschriften ·0 r bis 
4) für Autierligung de; Kontrakts in Form ciat- VLericht- 
ichen Urkunde ingleichen in dem Falle zter 4 oben 
für Adjudikationsschiin. 0 Er bis 
e) für Eintragung von Hppotheken, welche u Vertrage 
vorbehalten worden sind, die Ansäye unter 19 II. 
(Falls diese Expeditionen unter No. U. von a—c vor- 
kommen sollten.) 
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Hypothekenbuche versehene Grundstücke unter Gerichtsbarkeit 
derselben Grund= und Hypethekenbehörde zusammen ver- 
kauft werden, so sind die vorbemerkten Gebühren nur ein- 
fach wegen aller zusammen zu erheben, igrüber aber noch 
für jede weitere Eintrahung des neuen Slibers auf einem 
besonderen Folium 
mit Ausnahme 
der Ab- und Reinschrifts., sowie 
der Beglaubigungsgebühren, 
der Gebühren für andere besondere Einträge und 
Löschungen, welche bei Gelegenheit der Veräußerung 
noch außer der Eintragung des neuen Besihers vor- 
kommen, 
alle und jede Mühewaltung begriffen, denen die Grund- 
und Hypothekenbehörde in Rücksicht auf die vorgehtnde 
Veräußerung und zu dem Zwecke, damit das Geschäft in 
Ordnung und Richtigkeit gebracht werde, sich zu unter- 
ziehen hat. i 
Unter keinem Vorwande darf also ein Mehreres, als 
  
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