Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

84 
# 2 
# — 
* 
  
hiernach geftaltet ist, an Gerichtsgebühren erhoben werden, 
insonderheit findet für 
die Benachrichtigung Betheiligter von der Eintragung 
des neuen Besitzers, 
einen besonders erlheilten oder der Kaufsurkunde ange- 
hängten Rekognitionsschein, 
eine besondere Gebühr nicht statt. 
Dagegen bestehen die besonderen Gebühren der Dorf- 
gerichtspersonen unverändert fort. 
Die vorstehenden Gebühren trägt, me ect ein Anderes 
durch Vertrag bestimmt worden ist, der Erwerber. 
* 
.Laßvertrag (Vertrag, durch welchen — in der Eigenschaft 
von Laßgütern Hingegelen werden) s. Kaufkontrakt. 
.Proteskationen: 
a) für Eintragung derselben in dab Grund= und Hypotheken- 
buch und für Brnacheichligung des #welligte sind zu 
keanssn 10 Hr, 15 KF und 
b) g boferur 5 Prolestation nebst Beachichgung 
sind anzuseen. 
c) Wenn die Eintragung oder böschung einer W“mi auf 
mehrere mit besonderen Folien versehene Grundstäcke bei 
einer und derselben oder bei verschiedenen Grund-- und 
Hypolhekenbehörden zu bewirten, as. gelten die Ansätze und 
Bestimmungen unter 19. V. . 
Ouittung. Für Aufnahme von im und Verzichtsleistungen 
über Forderungen, wegen deren sich Gintrahungen“ im Grund- 
und Hypothekenbuche befinden, zahlt der Schuldn 
a) bis 100 Thaler quiktirlen auptstaum außer der Gebühr 
ür Löschung des 
6 bie 200 Thaler desgl. 10 Mr bis sã Ei Alnagt. 
4) Betrifft aber die Quittung rückständige Kauf-, Tagezeit= 
oder Erbegelder, wegen deren Hypothek vorbehalten und 
eingetragen ist, von je 50 Thalern quiltirter Geldre 
Hierunter ist die Ear für Löschung der Hppothek und 
Benachrichtigung des Besihers (No. 19. IV.) inbegriffen. 
e) Betrifft die Quittung andere im Grund- und oppa belnn 
buche eingetragene Leistungen 5 ér bis 
Die Gebühr für Löschung des Eintrags ind Venachrichligung 
des Besitzers (No. 19. 1V.) ist hierunter ebenfalls begriffen. 
  
  
10 
20 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.