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hiernach geftaltet ist, an Gerichtsgebühren erhoben werden,
insonderheit findet für
die Benachrichtigung Betheiligter von der Eintragung
des neuen Besitzers,
einen besonders erlheilten oder der Kaufsurkunde ange-
hängten Rekognitionsschein,
eine besondere Gebühr nicht statt.
Dagegen bestehen die besonderen Gebühren der Dorf-
gerichtspersonen unverändert fort.
Die vorstehenden Gebühren trägt, me ect ein Anderes
durch Vertrag bestimmt worden ist, der Erwerber.
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.Laßvertrag (Vertrag, durch welchen — in der Eigenschaft
von Laßgütern Hingegelen werden) s. Kaufkontrakt.
.Proteskationen:
a) für Eintragung derselben in dab Grund= und Hypotheken-
buch und für Brnacheichligung des #welligte sind zu
keanssn 10 Hr, 15 KF und
b) g boferur 5 Prolestation nebst Beachichgung
sind anzuseen.
c) Wenn die Eintragung oder böschung einer W“mi auf
mehrere mit besonderen Folien versehene Grundstäcke bei
einer und derselben oder bei verschiedenen Grund-- und
Hypolhekenbehörden zu bewirten, as. gelten die Ansätze und
Bestimmungen unter 19. V. .
Ouittung. Für Aufnahme von im und Verzichtsleistungen
über Forderungen, wegen deren sich Gintrahungen“ im Grund-
und Hypothekenbuche befinden, zahlt der Schuldn
a) bis 100 Thaler quiktirlen auptstaum außer der Gebühr
ür Löschung des
6 bie 200 Thaler desgl. 10 Mr bis sã Ei Alnagt.
4) Betrifft aber die Quittung rückständige Kauf-, Tagezeit=
oder Erbegelder, wegen deren Hypothek vorbehalten und
eingetragen ist, von je 50 Thalern quiltirter Geldre
Hierunter ist die Ear für Löschung der Hppothek und
Benachrichtigung des Besihers (No. 19. IV.) inbegriffen.
e) Betrifft die Quittung andere im Grund- und oppa belnn
buche eingetragene Leistungen 5 ér bis
Die Gebühr für Löschung des Eintrags ind Venachrichligung
des Besitzers (No. 19. 1V.) ist hierunter ebenfalls begriffen.
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