Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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freit sind, wird dieser Betrag nach den Ergebnissen der in den Jahren 1865 bis 1869 
zum Zwecke der Grundstuerregulirung ausgeführten Einschätzung unter Berücksichtigung 
der bis zum Beginne des Jahres 1870 etwa vorgekommenen Veränderungen berechnet, 
der gesundene Belrag jedoch nur zu zwei Drittheilen von der Entschädigungsrente in 
Abzug gebracht. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesebesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Hürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 28. Februar 1873. 
(L. S.) Heinrich XXlII. 
O. Meusel. 
11. Patent, 
die für das Jahr 1873 zu entrichtende Einkommensteuer 
etressend. 
Unter Bezugnahme auf das unterm 30. December v. J. erlassene Patent bezüg- 
lich der im Jahre 1873 zu entrichtenden Landesabgaben (Gesetzsammlung S. 243) 
werden die im laufenden Jahre zu entrichtenden 15 Termine Einkommensteuer wie folgt 
ausgeschrieben: 
drei auf den 16. April, 
zwei auf den 15. Mai, 
einer auf den 16. Juni, 
zwei auf den 15. Juli, 
einer auf den 15. August, 
zwei auf den 15. September, 
einer auf den 15. Oktober, 
zwei auf den 15. November, 
einer auf den 15. December. 
GEreiz, den 15. März 1873. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Kunze i. V. 
- 
  
12. Bekanntmachung vom 15. März 1873, 
Abänderungen des Postreglemente vom 30. November 1871 
belreffend. 
  
Nachstehende „Abänderungen des Post-Reglements vom 30. November 1871“" 
werden in Gemäßheit §. 50 des Gesehes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
26. Oktober 1871 (Reeichegesetelat S 347) audurch zur öffentlichen Kennluiß gebracht. 
Greiz, den 15. März 187 
Furhli Neuf-Plauisce iandesregierung. 
Merz.
	        
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