Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, 
oder ducch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
3) Gefangen 
4) erblinlrne Personen ohne Begleiter, und 
5) Personen, welche Hunde oder arurs Schießwaffen mit sich führen. 
8. 4 
Hahrscheln. 1. Geschieht die Meldung zur Reise * ziner Postanstalt, so erhält der Reisende 
begen. Entrichtung des Personengeldes den Fahrsche 
I. Bei durchgehenden Posten kann die Mfahrtgzen. nur mit Rücksicht auf die Zeit 
des Glrcheé der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es 
liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Nichtschnur zu nehmen. 
I. Die Nummer des Fahrscheins richtei sich nach der Reihenfolge, in welcher die 
Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch sleht es Jedermann frei, bei der Meldung 
unter den im Hauptwagen noch unbesezten Plähen sich einen bestimmten Platz zu wählen. 
IV. Personen, die sich an Halteslellen gemeldet haben und aufgenommen worden 
sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und 
haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an 
den Postschaffner oder Poslillon zu entrichlen. 
S. 48. 
Grundsätze I. Das Personengeld wird erhoben, entweder 
der o a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entlernung, unter 
Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satz, oder 
h) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Sate. 
II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Er- 
hebung kese dieler auf dem Kurse liegt und sich daselbft eine Postanstalt befindet. 
Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seiten- 
kurse Mse t kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem 
Uebergangöpunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen 
Punklen den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von 
Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des 
Personengeldes getroffen worden sind. 
5 Del Nellen IV. Für Plätze, welche bei einer Postanslalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
nach gwilhen. Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, konunt, gleich- 
viel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet, oder nicht, das Personen- 
** nach der wirklich zurückzulegenden Rilomekerzahl, mindesten jedoch der Vetrag von 
0 dMf., zur Erhebung. 
Bil gun V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden 
von vauelier Borsouen sich nicht elwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, 
das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entsernung bie zur nächsten Station, oder, 
wenn die Reifenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. 
In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 MPf. zur Erhebung.
	        
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