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1 Abrene XIV. Benubt ein im Orte befindlicher Reisender die beslellten Extrapostpferde nicht,
ung so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Auspannung erfolgt, keine Entschädigung,
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Be-
trag des bestimmungsmäßigen Extrapost. rc., Wagen= und Trinkgeldes für fünf Rilo-
meter, sowie die Beslellgebuhr als Entschädigung zu entrichten.
n XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder soust beschwerlichen
tran 1½ Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt
wee n und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist,
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine
Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher
die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereil sein sollen. Trifft der Reisende
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Warte-
geld zu zahlen
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
I) das bestimmungsmäßige Extrapost- k., Wagen= und Trinkgeld,
a) wenn die Entfernung von einem Pkerdewechsel zum anderen 15 Kilometer
oder mehr beträgt nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn i- weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Saße für 15
Kilome
2) de sl Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangs-
fz Extrapost zu berechnen i
Für das Liclerer der ledigen Pferde und rcue wird, wenn mit denselben die Fahrt
nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung
czahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf
einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:
11) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum
Orte der Abfahrt die Halfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen-
und Trinkgeldes nach der wirklichen Emfernung,
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungs-
mäßigen Gebühren,
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wo-
hin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu wescher die
Perde gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost- rc., Wagen-
und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleit, wenn
die Entsernung abgerechnet wird, auf welcher die Erxtrapost- k. Beförderung
stattgefunden hat.
weni XVII. Für Extraposlen 2c. auf Entfernungen unker 15 Kilomelern werden die
t Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
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