Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder ein- 
tretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Begleitadresse zu 
vermerken. 
26. In demselben Paragraphen kommt Absatz VI. in Wegfall. 
27. Im F. 41, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabe= 
orte“ betreffend, erhält der Absah 1IV. folgende Fassung: 
IV. Wird der Absender ermiltelt, verweigert derselbe aber die Annahme oder 
läßt innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungs- 
scheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so können 
die Gegenstände zum Besten der Poslarmen= oder Unterstützungskasse verkanft werden. 
28. Im §. 42, die „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ 
betreffend, erhalten die Absähe III. und VIII. folgende Fassung: 
III. Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, 
so wird das tarifmäßige Ergänzungo-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat kann 
in solchem Jalle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Postgebiele herrührt, die 
Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft 
macht und bgz. das Convert oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der 
fehlende Bekrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
VIII. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vor- 
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichlung des Portos und der Gebühren 
verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. 
Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung 
vortepsicchtiger Sendungen, die Briescouverto zu dem Zwecke an die Poslanstalt zurücck- 
zugeben, das Porto von dem Absender nachlräglich einzuziehen, bz. bei Packeten die Post- 
anstalt dieserhalb schriftlich zu requiriren. 
5. Im F. 44, die „Estafettenbeförderung“ betreffend, erhält der Absah XIV. 
folgende Fassung: 
XIV. Bei Estafekten nach Orlen unter fünfzehn RKilometern erfolgt die Ve- 
rechnung der tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der 
Extraposten #c. nach Orten unter fünfzehn Kilometern im F. 590 vorgeschrieben sind. 
30. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absat XV. folgende 
assung: 
XV. WMäschthrer Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbe- 
förderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist 
dieses zulässig, wenn der Poslillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner An- 
kunft antrelen kann, . zwischen der Ankunft und dem Michit mindestens eine Ruhe- 
zeit von der Dauer der einfachen Beförderungofrist gewährt wird 
61. In demselben Paragraphen kommen das Morginal unter g) und der zu 
demselben gehörige Absatz XIX., die „Verechnung der Bruchmeilen und 
der Bruchpfennige“ betreffend, in Wegfall.
	        
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