Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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sicherungöprämien vom Erlõse der Innedilien vorweg mit in Abzug gelaugen, lediglich 
die durch die Bestimmungen in §F. 110 des Gesebes Betreffs der Grund= und Hypotheken- 
bücher und deb Hypethelenwesens gerroffenen Kosten, Abgaben und Gefälle von der aus 
den Immobilien gebildcten Masse vorweg abgezogen werden, während alle sonst im Con- 
lurse entstehenden Kosten, die sich nicht auf etwa gebildete besondere Massen aus Anlaß 
ihrer GEusehung auoschließlich oder pro #uta verlheilen und ale sonstigen Abgaben ledig- 
lich aus der Mobiliarmasse durch Veransgabung zu decken sind 
Ien Uebrigen sollen künftighin die im Conkurse zur Anmeldung Oelangenden For- 
derungen in 4 HKlassen eingelheilt und in folgender Weise locirt werden. 
Erste Klasse. 
Absolut privilegirte Forderungen. 
1) Das viedlohn, d. i. die Forderung derjeuigen Personen, welche wesentlich in 
des Schuldners Dieusten und in seinem Brode gewesen sind, oder an dessen Statt ein 
Kostgeld bekommen haben, jedoch nur wegen der Rückslände auf die 3 letzten Jahre vor 
des Schuldners Tod oder vor entstandenem Conkurse, 
2) die Kosten des Begräbnisses und der lehten Krankheit des Schuldners. 
Die in dieser Klasse genannten, ausschließlich in dieselbe gehörigen Forderungen ge- 
langen unter antheiliger, pro rata der bezüglichen Werthe erfolgender Befriedigung der- 
selben ano dem Mobiliarvermögen des Gemeinschuldners und etwaigen Specialmassen und 
den nach Befriedigung der Hypothekarier etwa frei gebliebenen Immobiliarerlöse in der 
voraufgeführten Reihenfolge zur Fershtie. 
lag 
Durch Hypothek 40% Lnd alleirt Forderungen. 
Diejenigen Gläubiger, welche aus einem dinglichen Rechte auf Befriedigung aus 
bestimmten unbeweglichen Sachen Anspruch haben, werden aus denselben abgesondert 
von andern Gläubigern befriedigt. Was von dem Erlöse für eine unbewegliche Sache 
nach Befriedigung der Glänbiger, welchen dieselbe haftet, übrig bleibt, fließt zur ge- 
meinen Conkursmasse. 
Die absonderungsberechtigten Gläubiger verfolgen ihre Anspüche, soweit sie nur aus 
den ihnen haflenden unbeweglichen Sachen Befriedigung suchen, gegen den Rechtsvertreter, 
unabhängig von dem Verfahren über die zur Befriedigung aus der gemeinen Conkurs- 
masse angemeldeten Forderungen. 
Doch können sie ihre Forderungen unter den dazu berechtigenden Voraussehungen 
zuglein bei der gemeinen Conkursmasse geltend machen. 
Die Zwangsversteigerung einer unbeweglichen Sache des Gemeinschuldners erfolgt 
auf Antrag, zu dessen Stellung der Gütervertreter und jeder Gläubiger berechtigt sind. 
Die Verkheilung der Erstehungsgelder an die durch diese Sache gesicherten Gläubiger 
heschieht in dem für die Vertheilung der Erstehungogelder nach einer Zwangsversteigerung 
außerhalb des Conkurses vorgeschriebenen Verfahren unter 3sichung des Rechtovertreters 
vor demjenigen Gerichte, in dessen Bezirke die unbewegliche Sache gelegen ist, jedoch mit 
Berücksichtigung der durch die im Vorausgehenden wegen Deckung etwaiger Immobiliar= 
Verwaltungskosten enthaltenen Beslimmungen bedingten Modifikation.
	        
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