Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Vczüglich der Pfandrechte au Mobilien ist zu unterscheiden zwischen 
a) den Faustpsändern, welche den körperlichen Besiz des Pfandobjectes voraussetzen, 
b. den Pfändern in Vorderungen, welche bei nicht hypothekarischen Forderungen 
nur durch Uebergabe des ausgestellten Schulddokuments entstehen können, und 
. dem Hilsopfondrech. 
Ferner gehört hieher: 
#) das Zurcchaltungsrecht. des Verpachters und Vermiethers. 
In allen diesen Fällen erhallen die Gläubiger ihre Befriedigung aus den Kauf- 
geldern der Pfandobjekte, und zwar, dafern auf eine und dieselbe Sache successio Mehrere 
ein Plandrecht erlangt haben sollten, mit Berücksichligung der Ordnung der Zeit. 
In den Fällen unter a und d soll es einer Ablieferung der Pfandobjekte an den 
Conkurs nicht bedürfen, der Gläubiger vielmehr berechtigt sein, das Pfand selbst zu ver- 
kaufen. Doch muß der Verkauf in öffentlicher Versleigerung oder bei Handelswaaren, 
die einen Börsen= oder Marktpreis haben, zum laufenden Preise durch eine dazu verpflich- 
tete Person geschehen und das Ergebniß dem Concursgericht unter Einreichung der Unter- 
lagen angezeigt, beziehentlich der nach Tilgung der Forderung verbleibende Ueberrest da- 
hin abgeliefert werden. Die Forderung ist beim Conkurse unter genauer Bezeichnung 
der Pfandobjelte, wie jede andere gehörig anzumelden. Wird der Verkauf der Pfand- 
objekte Seiten des Gläubigers in einer die Vertheilung der Masse beeinträchtigenden 
Weise verzögert, so hat das Conkursgericht dem Gläubiger zur Vornahme des Verkaufs 
eine angemessene Frist zu seben, und wenn auch innerhalb dieser der Verkauf nicht er- 
folgt, das Pfand zur Conkursmasse einzuziehen. 
Dritte Klasse. 
Relativ privilegirte Forderungen. 
Hieher gehören lediglich die Forderungen der in dem Gesehe vom 2. Januar 
d. J., die Aufhebung des külshesetnen, Pandrechts an Mobilien und die persönlichen 
Shtrrb im Conkurse betreffend, §. 2 genannten persönlich privilegirten 
Glän 
erte Klasse. 
Czsanhernn Foreeruugen. 
In dieser Klasse gelangen zur Befriedigung alle auf einem Obligationsverhältnisse 
beruhenden Ansprüche, soweit sie nicht einen priorilätischen Platz haben und zwar zunächst 
nur der Hauptstamm pro rata und erst nach vollständiger Befriedigung der Hauptstämme, 
die Zinsen ebenfalls pro mta 
Durch diese Bestimmungen werden die auf einzelne in dem Gewahrsam des Ge- 
meinschuldners befindliche Gegenstände etwa geltend zu machenden Vindikations- und 
Quasivindikationsansprüche, sowie die den Gläubigern durch die Bestimmungen des Handels- 
gesebbuchs der Conkursmasse des Schuldners gegenüber eingeräumten Rechte und die Vor- 
Fristen in Art. 120 des Deutschen Handelsgesebuchs nicht berührt. 
Auch wird an den Bestimmungen in 5§. 243 ff. des Gesees vom 27. Februar 
1873, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, wonach
	        
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